17. April 2020Hochschulrecht | Privathochschulrecht, Verfahren

Teipel & Partner | Erfolg vor Landgericht Bonn für private Hochschule im Hochschulrecht wegen außerordentlicher Kündigung des Studienvertrages

Die auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht einschließlich Studienplatzklagen spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München war für eine private Hochschule, die einen Studienvertrag mit einem ihrer Studenten wegen dessen Verhalten gegenüber anderen Studierenden und auch gegenüber dem Personal der Hochschule gekündigt hatte, vor dem Landgericht Bonn erfolgreich.

 

Der Kläger war Student bei unserer Mandantin, einer privaten Hochschule. Als ein Praktikum des Klägers nicht als erbrachte Studienleistung anerkannt werden konnte, wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Mandantin von ihm beleidigt und sie erhielten in der Folge E-Mails, die im Wesentlichen aus Anschuldigungen, Beschimpfungen und Drohungen bestanden. Auch mehrere Studierende hatten sich an unsere Mandantschaft gewandt und unangemessenes Verhalten geschildert: Nach anfänglich angenehmer Kontaktaufnahme und einigen Treffen hat der Kläger - auch unter falschen Namen - weibliche Studierende mit sexuell anzüglichen Nachrichten über WhatsApp belästigt. In einem deswegen eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat er angegeben, dass er die Studentinnen „nur einschüchtern“ wollte. Männliche Kommilitonen wurden von ihm dazu aufgefordert, gegen ein Preisgeld (€ 300,00 bis € 1.000,00) den Nachweis zu erbringen, mit bestimmten Studentinnen Geschlechtsverkehr auszuüben, oder sie wurden mit Drohungen gegen Leib und Leben konfrontiert.

 

Weil durch dieses Verhalten der Hochschulbetrieb ernsthaft beeinträchtigt wurde, hat unsere Mandantin das Studienverhältnis fristlos gekündigt. Dagegen wurde die Klage erhoben, unter anderem mit dem Argument, es habe sich um „rein private“ Chats gehandelt, die unsere Mandantin nichts angehen würden und ohnehin sei alles nur „Spaß“ und nicht ernst gemeint gewesen.

 

 

Dies sah das Landgericht Bonn) anders. Da sich die sexuell anzüglichen Kommentare und Bedrohungen zum Teil auch gegen Kommilitoninnen richten, seien konkrete Auswirkungen auf den Hochschulbetrieb zu befürchten, weshalb der Kläger auch mit seinen an frühere Kommilitonen gerichteten WhatsApp-Nachrichten die private Ebene verlassen und der Beklagten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben habe. Nichts anderes gelte hinsichtlich der übrigen von dem Kläger in diesen Chats ausgesprochenen Drohungen gegenüber Leib und Leben, die auf eine potentiell aggressive Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen schließen lassen. Es spiele auch keine Rolle, ob die Nachrichten ernst gemeint waren oder nicht. Sie tangieren die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und sind geeignet, das friedliche Miteinander auf dem Campus ernsthaft zu beeinträchtigen.

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