14. Juni 2022Privathochschulrecht, Verfahren

Erfolgreiches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz für private Hochschule.

Die Antragstellerin studierte bei unserer Mandantin, einer staatlich anerkannten Hochschule, Psychologie. Leider gelang es ihr nicht, das Modul „Allgemeine Psychologie: Lernen, Emotion, Motivation und Aufmerksamkeit“ erfolgreich abzuschließen, auch ihr letzter Wiederholungsversuch wurde mit nicht bestanden bewertet.

Grund hierfür waren nach Auffassung der Antragstellerin Prüfungsangst, die Belastung durch die Corona-Pandemie und ihre Doppelbelastung mit Familie und Studium. Ihr darauf gestützter Widerspruch blieb erfolglos, auch ein nachträglicher Antrag auf Nachteilsausgleich hatte keinen Erfolg.

Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht blieb ebenfalls der Erfolg versagt. Zwar gibt es in besonderen Ausnahmesituationen oder dann, wenn z.B. Krankheiten die Leistungsfähigkeit mindern, die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche zu beantragen oder von einer Prüfung zurückzutreten. Dies muss aber vor der Prüfung geltend gemacht werden, spätestens aber während oder unmittelbar nach der Prüfung. Würde man einen Rücktritt oder einen Nachteisausgleich im Nachhinein beantragen können, insbesondere erst nachdem das Prüfungsergebnis bekannt wurde, würde dies den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den anderen Teilnehmenden verletzen, weil so ein nachträgliches Wahlrecht entstehen würde: Bestehe ich, dann bin ich zufrieden, bestehe ich aber nicht, mache ich einen besonderen Grund geltend und darf die Prüfung nochmal in Angriff nehmen.

Die Antragstellerin hatte ihre Gründe erst nach der letzten Klausur und auch erst nach Bekanntgabe der Note geltend gemacht. Abgesehen davon war das Gericht der Auffassung, dass Prüfungsangst, die Belastung durch die Corona-Pandemie und die Doppelbelastung mit Familie und Studium keine ganz außergewöhnlichen Umstände seien, sondern viele Studierende treffen, und lehnte den Antrag ab.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

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Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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