Teipel & Partner Rechtsanwälte wurden von einer renommierten Hochschule in Hessen beauftragt zu prüfen, welche rechtlichen Anforderungen an ein joint-degree Programm mit einer europäischen Hochschule in Partnerschaft - hier Italien - zu beachten sind.
Was ist ein joint-degree Programm?
Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende weitere Merkmale aufweist:
1. Integriertes Curriculum
2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.
Für viele Studierende ist daher nach dem Bachelor und dem Master der Erwerb eines weiteren akademischen Grades attraktiv. Früher wählten viele die Promotion, um den Titel Doktor beziehungsweise Doktorin führen zu können.
International haben aber in vielen wissenschaftlichen Bereichen längst andere Titel einen besseren Klang wie z.B. der DBA (Doctor of Business Administration) oder ein Ph.D. (beziehungsweise PhD, philosophiae doctor). Diese Titel zu verleihen, ist aber in vielen Ländern den Hochschulen nicht möglich, weil die Landeshochschulgesetze dazu nicht berechtigen. Ein Ausweg für Studierende ist der Weg an eine ausländische Hochschule. Dieser Weg führt aber zur Abwanderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Wir konnten in unserem Gutachten darlegen, dass eine Vereinbarung einer inländischen Hochschule mit einer Hochschule im Europäischen Ausland im Einklang mit deutschem Recht dazu führen kann, dass Absolventinnen und Absolventen dem deutschen Wissenschaftsbetrieb erhalten bleiben und hier weiter tätig sein können und dennoch die Möglichkeit haben, einen DBA zu erreichen.
Praxistipp für Hochschulen
Um im nationalen und internationalen Wettbewerb mithalten zu können und Studierenden ein akttraktives international anerkanntes Studienprogramm zu bieten, ist das Angebot eines joint-degree Programms für Hochschulen fast schon unterlässlich. In rechtlicher Hinsicht sind jedoch einige Hürden zu meistern:
Auch bei einem Double- oder Joint-Degree-Programm muss jede beteiligte Hochschule ihre eigene dafür ausgerichtete Prüfungsordnung erlassen. Unzulässig wäre es, wenn eine Hochschule die jeweiligen Prüfungsmodalitäten der ausländischen Partnerhochschule mitregelt. Es werden daher grundsätzlich mindestes zwei eigenständige Prüfungsordnungen erlassen. Hierbei ist dann wiederum darauf zu achten, dass die Prüfungsordnung der deutschen Hochschule inhaltlich klar und eindeutig ist und genau erkennbar ist, welche Prüfungsleistungen und welche Struktur des Studiums an der deutschen Hochschule angeboten werden. Da bereits die Erstellung einer regulären Prüfungsordnung für einen Bachelor- oder Masterstudiengang ein komplexes Unterfangen ist, sind bei der Erstellung einer Prüfungsordnung zusätzlich etliche Besonderheiten bei Double- und Joint-Degree-Programmen zu berücksichtigen.
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