22. April 2020Hochschulrecht | Verfassungsrecht

Teipel & Partner | Erfolg gegen Universität zu Köln im Hochschulrecht (Corona). Keine pauschale Rechtfertigung für alle Einschränkungen von Grundrechten.

Die auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht einschließlich Studienplatzklagen spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München war für einen Studierenden der Humanmedizin, der seinen Studienplatz in Köln mit dem einer Studierenden in Würzburg tauschen wollte, in einem Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolgreich.

 

Ein Wechsel des Studienplatzes in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie der Humanmedizin birgt seine Schwierigkeiten: Zwar schützt das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit in Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht nur die Wahl einer Ausbildung als solche, also beispielsweise die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin, sondern auch die Wahl des Ausbildungsplatzes und des Ausbildungsortes. Da aber die Hochschulen nicht mehr Studierende aufnehmen können, als es ihre Kapazität zulässt, ist dieses Recht in einigen Studiengängen eingeschränkt. Ein nachträglicher Wechsel des Studienortes setzt in diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen daher voraus, dass ein Tausch von Studierenden zustande kommt. Und selbst dann besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung des Tauschs, sondern regelmäßig entscheiden die Hochschulen hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

Die Universität Köln hatte auf ihrer Homepage die Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung konkretisiert und unter Anderem ausgeführt, dass die Studierenden im gleichen Studienfach sowie im gleichen Fachsemester eingeschrieben sein müssen und dass auch die Studien- und Prüfungsleistungen übereinzustimmen haben. Diese Voraussetzungen konnten unser Mandant und seine Tauschpartnerin erfüllen. Dennoch wurde die Bearbeitung seines Antrags abgelehnt und unserem Mandanten als Begründung mitgeteilt, „dass im Rahmen der Corona-Thematik die Universität zu Köln zum Sommersemester 2020 KEINE Tauschanträge genehmigen wird.“

 

Letzthin lief die Begründung dieser generellen Ablehnung darauf hinaus, dass die Universität Köln zusätzlich ein „Vorstellungsgespräch“ durchführt. Um die Beschäftigten der Hochschule vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus einzuschränken, hatte die Hochschule entschieden, generell keine Tauschanträge mehr zu bearbeiten, um so das Vorstellungsgespräch zu umgehen.

 

SARS-CoV-2, die Corona-Pandemie und COVID-19 rechtfertigen aber nicht pauschal alle Einschränkungen von Grundrechten. Das Verwaltungsgericht Köln konnte insbesondere nicht nachvollziehen, warum das Tauschverfahren überhaupt nicht stattfinden sollte, wenn das Vorstellungsgespräch angesichts der besonderen Lage auch auf telefonischem Wege oder unter Zuhilfenahme anderer kontaktloser Kommunikationswege erfolgen kann und die Unterlagen per Post oder mail übermittelt werden. Denn auf diese Weise kann einerseits die Ansteckungsgefahr ausgeschlossen und so die Verbreitung des Virus eingeschränkt werden, während andererseits der Eingriff in die Ausbildungsfreiheit minimiert wird. Die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat daher mit Beschluss vom 22. April 2020 der Universität Köln im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Studienplatztauschantrag unseres Mandanten zu bearbeiten (Az.: 6 L 716/20).

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner: „Die Corona-Pandemie rechtfertigt nicht pauschal alle Einschränkungen von Grundrechten.“

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