Ausländische Bildungsabschlüsse

Sie haben im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen, vielleicht haben Sie bereits einen Beruf ausgeübt und beabsichtigen nun, einen entsprechenden Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben? Oder sie haben einen ausländischen Schul- oder Hochschulabschluss erlangt und planen, in der Bundesrepublik weiter die Schule zu besuchen, ein Hochschulstudium oder eine andere Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen? Das setzt möglicherweise voraus, dass Ihre im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden.

Entscheidend ist nach den gesetzlichen Bestimmungen hierfür in der Regel die Gleichwertigkeit der jeweiligen Qualifikation. Das ist nicht immer leicht festzustellen, denn die Bildungssysteme und Ausbildungsinhalte sind ja nicht in allen Staaten gleich.

Schwierigkeiten können sich zudem daraus ergeben, dass unterschiedliche Behörden für diese Feststellungen zuständig sind, je nachdem, ob es sich um einen bundesrechtlich geregelten Beruf handelt oder nicht und ob er reglementiert ist. In der Regel sind für die Anerkennung von Berufsausbildungsnachweisen die jeweiligen Berufskammern zuständig. Daneben entscheiden in der Regel Schulen und Hochschulen selbständig, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ausländische Bildungsabschlüsse anerkennen und gegebenenfalls welche zusätzlichen Voraussetzungen sie für die Aufnahme eines Studiums verlangen. Dabei können die gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedliche Regelungen vorsehen. In diesen Zusammenhängen können auch internationale Verträge oder internationale Abkommen eine Rolle spielen.

Selbstverständlich ist es empfehlenswert, sich hierüber und über die zu beachtenden Formalitäten möglichst frühzeitig zu informieren. Denn entsprechende Anträge sind nur dann erfolgreich, wenn sie in deutscher Sprache eingereicht und auch die maßgeblichen Unterlagen wie Urkunden, Nachweise, Diplome etc. vollständig im Original oder in beglaubigter Kopie und mit Übersetzungen vorgelegt werden, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt wurden.

Selbstverständlich können Sie sich in jedem Stadium dieser Anerkennungsverfahren anwaltlich beraten und vertreten lassen. Oft ist es hilfreich, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen, weil eine Ablehnung der Anerkennung und eine anschließend notwendig werdende gerichtliche Geltendmachung zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen kann. 

Anerkenn­ungs­verfahren

Vor Landesbehörden und 

vor Kammern 

Titel­führung

Grade, Ehrengrade und Berufsbezeichnungen  aus dem Ausland

Kenntnis­prüfungen

Äquivalenz­prüfungen

Prüfungs­anfechtung

Einstufungs­prüfung

Assessmentcenter 

Eignungsprüfung

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Mandatskonditionen Privatpersonen

Abrechnung (Stundensatz)

Abrechnungstakt

Weitere Kosten


Mindestbetrag

Prozesskostenhilfe

Übernahme durch Rechtsschutzversicherung

Honorarhöchstgrenze (Deckelung)

Zahlbar per

Ratenzahlung

480,00 EUR

Minutengenau

19% Umsatzsteuer 

10% IT-Kosten

2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)

Nein

In der Regel 540,50 EUR in Gerichtsverfahren.

Nein

Überweisung, Kreditkarte (PayPal)

Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)

Mandatsunterlagen

Über den folgenden link können Sie uns direkt mandatieren. Die Unterzeichnung der Mandatsunterlagen erfolgt mittels qualifizierter elektronischer Signatur (qeS). Bitte halten Sie zur Identitätsüberprüfung Ihren Personalausweis bereit und stellen Sie sicher, dass Sie über ein kamerafähiges smartphone verfügen. Weitere Unterlagen (Bescheide, Korrespondenz etc.) können Sie bequem direkt online hochladen - wir benötigen grundsätzlich keine Unterlagen per Post und auch keine Beglaubigungen. 

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