Sie planen den Umbau oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zu einer Gaststätte mit über dreihundert Sitzplätzen und mit „Schwemme“, in der das Bier fließen soll, aber die Nachbarn wehren sich, weil das Vorhaben in einem Wohngebiet liegt. In der Nähe eines denkmalgeschützten Bauernhauses aus dem achtzehnten Jahrhundert wollen Sie Ihren Unternehmenssitz oder Ihre Produktionsstätte errichten und Ihr Nachbar fürchtet um die Wirkungen seines Denkmals. Sind solche Argumente relevant? Und darf eine Baugenehmigung tatsächlich versagt werden, wenn ein Investor in einer Großstadt dringend benötigten Wohnraum für Studierende schaffen will, er allerdings nur wenige Parkplätze auf dem Grundstück nachweisen kann, das Vorhaben aber in unmittelbarer Nähe einer Haltestelle des ÖPNV liegt?
Grundstücke sind im wahrsten Sinne des Wortes „unbeweglich“. Und ihre Nutzung beeinflusst gleichzeitig, wechselseitig die Nutzungen der Nachbargrundstücke. Es leuchtet daher ein, dass nicht jeder mit seinem Grundstück machen kann, was er will, sondern dass alle aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.
Je gleichartiger die Grundstücke genutzt werden, desto geringer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Beeinträchtigungen und damit zu Streitigkeiten kommt. Das öffentliche Bauplanungsrecht versteht sich daher als Konfliktvermeidungsrecht. Denn es versucht zu gewährleisten, dass möglichst zueinander passende oder gleichartige Vorhaben nebeneinander gebaut und genutzt werden, während unverträgliche Nutzungen möglichst räumlich voneinander getrennt verwirklicht werden sollen.
Weil aber in vielen Gemeinden die nutzbaren Flächen rar sind, lässt sich dieses Trennungsprinzip immer seltener konsequent aufrechterhalten. Es kann daher auch darauf ankommen, solche Nutzungen zu ermöglichen und zu verwirklichen, die sich auf den ersten Blick vielleicht nicht mit der schon vorhandenen Bebauung vertragen.
Eine besondere Herausforderung des öffentlichen Baurechts ist in diesem Zusammenhang, dass nicht, wie gewöhnlich, nur zwei Parteien miteinander in Streit geraten können, sondern in der Regel mit dem Bauherrn, der zuständigen Behörde und möglicherweise mehreren Nachbarn gleich mehrere Parteien an einem Verfahren beteiligt sind oder beteiligt werden müssen.
Genau darin kann aber auch eine Chance liegen, denn die Bauordnungen sehen in der Regel eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Nachbarn vor, wenn derartige Bauvorhaben in Angriff genommen werden.
Es kann empfehlenswert sein, diese Beteiligung gezielt zu nutzen, um es möglichst erst gar nicht zu einem Streit oder gar zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen. Die Verwirklichung eines Vorhabens sollte daher im Idealfall bereits vom Beginn des Planungsstadiums an juristisch begleitet werden. So können Fehler im Beginn der Planung und daraus folgende, spätere Kosten oder sogar Misserfolge vermieden werden. Zudem baut es sich immer leichter, wenn nicht nebenher prozessiert werden muss.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen aber auch zu Seite, wenn Sie ein behördliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des Baurechts führen müssen.
Wir führen für Sie
Verfahren im Bauplanungs-, Bauordnungs-, Nachbar- und Denkmalschutzrecht
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Als deutschlandweit tätige Schwerpunktkanzlei und Vertrauensanwälte mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse sind wir auf unseren Kompetenzfeldern des Bildungs- und Wissenschaftsrechts tätig, wie dem Prüfungsrecht, dem Hochschulrecht, dem Promotionsrecht, dem Privathochschulrecht, dem Beamtenrecht und dem Hochschulzulassungsrecht (Studienplatzklagen).