Gewerberecht, Gaststättenrecht, Veranstaltungsrecht

Die selbständige und dauerhafte Ausübung eines Handwerks, der Betrieb einer Bank oder einer Detektei, eines Industrieunternehmens, einer Model-Agentur oder einer Seniorenresidenz und noch viele Tätigkeiten mehr zählen zu den Gewerben. Nicht hierzu gehören die freien Berufe und kein Gewerbe betreibt, wer lediglich sein privates Vermögen verwaltet oder Land- und Forstwirtschaft betreibt.

So verschieden die unter den Begriff des Gewerbes gefassten Berufe sind, so verschieden und individuell sind auch die rechtlichen Fragen, die in diesen Zusammenhängen auftreten können. Das geht schon mit der Aufnahme der Tätigkeit los. Wer beispielsweise selbständig ein erlaubnispflichtiges Handwerk ausüben möchte, benötigt hierfür die sogenannte Eintragung in die Handwerksrolle und wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter tätig sein will, eine Erlaubnis, während die überwiegende Anzahl der Gewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt werden können und lediglich anzeigepflichtig sind (z.B. der Betrieb eines Entrümplungsunternehmens oder die Prostitution), wieder andere sind überwachungspflichtig (wie z.B. der Betrieb einer Detektei).

Und nicht jedes Gewerbe darf überall ausgeübt werden. Wer in einem reinen Wohngebiet residiert, darf dort möglicherweise eine kleine Gaststätte betreiben, aber keinen größeren Gebrauchtwagenhandel.

Für viele Gewerbe gelten zudem besondere Bestimmungen, etwa das Gaststättengesetz für den Betrieb von Schank- oder Speisewirtschaften oder das Kreditwesengesetz für den Betrieb einer Bank. Und während Taxiunternehmen neben dem Personenbeförderungsgesetz auch die Gewerbeordnung beachten müssen, gilt dies für gewerbliche Krankentransporte beispielsweise nur in ganz eingeschränktem Maße.

Halten sich Gewerbetreibende nicht an die geltenden Bestimmungen oder werden sie schwer krank, besteht Gefahr, dass die Ausübung des Gewerbes untersagt oder die erteilte Erlaubnis wieder entzogen wird. Überdies gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Ländern zu verschiedenen Berufen und sogar von Gemeinde zu Gemeinde können sich die Regelungen verschieden darstellen, beispielsweise regeln örtliche Verordnungen den Taxibetrieb.

Ob Sie ein Gewerbe aufnehmen oder sich gegen Konkurrenten zur Wehr setzen wollen, ob Ihnen eine Gewerbeuntersagung droht oder Sie eine nachteilige Gesetzesänderung befürchten, wir können Ihnen gegenüber Behörden und vor Gericht verlässlich zur Seite stehen. Wir begleiten Sie in behördlichen Verfahren ebenso wie in Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten. Jahrelange Praxiserfahrung, fundierte Kenntnisse des Verwaltungsrechts sowie ein enger Austausch mit jüngsten Entwicklungen im Recht sind die Grundlage unserer erfolgreichen Arbeit. Wir können Sie bereits im Vorfeld - auch schon bei der Existenzgründung - begleiten und beraten. Selbstverständlich übernehmen wir aber auch gerne die Vertretung für Sie in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie möchten Ihr Gewerbe anmelden oder haben bereits eines und sind auf der Suche nach kompetenter Hilfe? Dann sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei unterstützt Existenzgründer:innen sowie etablierte Unternehmer:innen in allen Belangen rund um das Thema Gewerberecht. Auch wenn es um die Erteilung einer Ausschank- oder Abbruchgenehmigung geht, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Anmeldung Ihres Gewerbes, sondern auch beim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, falls es zu Schwierigkeiten mit der Behörde kommt.



Rechtsmittel

gegen Neben­bestimmung­en in Erlaubnissen

Klagen

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Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes

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vor den Ober­verwaltungs­gerichten

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gegenüber Behörden und Ministerien

­Rechts­mittel­verfahren

vor den Oberverwaltungs­gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht

Gaststättenrecht, Veranstaltungsrecht

Wer heutzutage eine Gaststätte betreibt, wird sich nicht mehr allein mit einem Blick in das Gaststättengesetz einen Überblick über seine Rechte und Pflichten verschaffen können. Denn bereits die Frage nach dem geltenden Recht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beantworten, weil etwa die Hälfte der Bundesländer eigene Gesetze erlassen haben, während in den anderen das Gaststättengesetz des Bundes weiterhin gilt.

Hinzu kommt, dass Betreiber von Gaststätten immer häufiger aufgrund von baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen von Behörden in Anspruch genommen werden. Beispielsweise stellt sich aufgrund der Nichtraucherschutzgesetze immer häufiger die Frage, ob die Gespräche von Personen, die sich zum Rauchen vor eine Gaststätte stellen, Emissionen sind, die dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind. Einheitlich ist die Rechtsprechung hierzu noch nicht, wobei die Instanzgerichte derzeit differenzieren, ob die Gaststätten in Wohngebieten betrieben werden oder nicht.

Selbst das Denkmalschutzrecht kann sich auf den Betrieb einer Gaststätte auswirken. Zum Beispiel können in unter Denkmalschutz gestellten Bauwerken die für den rentablen Betrieb einer Gaststätte erforderlichen baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen sein. Erfolgversprechend ist in diesen Fällen bisweilen eine genaue Prüfung der Unterschutzstellungsgründe, denn wenn nur die Außenfassade unter Schutz steht, kann jede andere Änderung nicht am Denkmalschutzrecht scheitern.

In der Regel werden Genehmigungen für den Betrieb einer Gaststätte auch mit sogenannten Nebenbestimmungen versehen. Werden diese nicht beachtet, kann allein darauf eine behördliche Anordnung gestützt werden von der zwangsweisen Durchsetzung bis hin zum Widerruf der Erlaubnis. Derartige Auflagen sollten daher von vorneherein daraufhin überprüft werden, ob sie – unabhängig von der Erlaubnis – angefochten werden sollten.

Immer häufiger bereichert Straßengastronomie öffentliche Wege und Plätze. Hierfür ist regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Anders sieht es aus, wenn ein privates Gelände genutzt werden kann, denn dann kommt es möglicherweise auf den Inhalt der Baugenehmigung an. In allen Fällen ist aber zu bedenken, dass solche Außengastronomie auf Widerstand in der Nachbarschaft stoßen wird. Gastwirte sollten darauf gut vorbereitet sein, um ihren Betrieb nicht während eines Rechtsstreits möglicherweise einstellen zu müssen.

Wir können Sie bereits im Vorfeld - auch schon bei der Existenzgründung - begleiten und beraten. Selbstverständlich übernehmen wir aber auch gerne die Vertretung für Sie in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Rechtsmittel

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Klagen

auf Erteilung von Erlaubnissen

Verfahren

im öffentlichen Baurecht, im Denkmal­schutzrecht und im Immissions­schutzrecht

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gegenüber Behörden und Ministerien

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