16. April 2023Datenschutzrecht | Hochschulrecht | Privathochschulrecht, Gutachten | Digitale Transformation

Private Hochschule erteilt teipel Gutachtenauftrag betreffend Online-Lehrangebot

Der Lehrbetrieb an Hochschulen hat sich immer gewandelt und fortentwickelt. Das gilt auch im Hinblick auf den Einsatz von immer neueren und moderneren Lehrmedien. Heute treffen die Hochschulen auf eine Generation von Studierenden, für die elektronische Kommunikation in allen Bereichen selbstverständlich ist und die diese auch von den Hochschulen erwartet. Selbst die Gesetzgeber nehmen die Hochschulen durch Regelungen in den Landeshochschulgesetzen in die Pflicht, sogenannte Online-Lehrangebote zu entwickeln und so Lehrangebote mittels elektronischer Kommunikation anzubieten und zu nutzen. Spätestens während der Beschränkungen der Corona-Pandemie mussten alle Hochschulen hierzu Verfahren entwickeln und Erkenntnisse sammeln.

Technisch mag dies erfolgreich gewesen sein und rechtlich konnte dies zumindest während der Corona-Pandemie auf die entsprechenden Corona-Hochschulverordnungen der Länder gestützt werden. Diese sind aber nun ausgelaufen und die Hochschulen stehen heute vor der Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Online-Lehrangebote möglich sind.

Eine von der Rechtsanwaltskanzlei TEIPEL & PARTNER vertretene, staatlich anerkannte Hochschule plant, Lehrveranstaltungen auf Video aufzuzeichnen und anschließend denjenigen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung nicht teilnehmen konnten, diese Aufnahme zur Verfügung zu stellen. Dieses so einleuchtende wie sinnvolle Vorhaben wirft jedoch umfangreiche und zum Teil noch nicht vollends gelöste rechtliche Fragen auf:

Lässt sich beispielsweise eine Anordnung der Hochschule gegenüber Lehrenden, ihre Veranstaltung aufzunehmen und anschließend auf einem Videoportal zum Abruf bereitzustellen, mit der Lehrfreiheit vereinbaren? Und steht nicht das Urheberrecht entgegen? Hinzu kommt, dass Persönlichkeitsrechte der Lehrenden, aber auch der Studierenden, die in Präsenz an der aufgezeichneten Lehrveranstaltung teilgenommen haben, berührt werden. Beispielsweise wird durch solche Aufzeichnungen die Anwesenheit dieser Personen zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten dokumentiert und damit werden personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Das löst den Schutz der Datenschutz-Grundverordnung aus, deren Einhaltung gewährleistet werden muss.

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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