19. Mai 2023Promotionsrecht

Erfolgreiche Abwehr von Plagiatsvorwürfen

Titel führen kann, wem Titel verliehen werden. Vor die Verleihung von akademischen Graden haben die Gesetzgeber aber regelmäßig das Bestehen mehrerer Prüfungen gesetzt: vor den Bachelor und den Master Modulprüfungen und eine Thesis, vor die Promotion eine Dissertation und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation oder eines Rigorosums und vor die Habilitation üblicherweise die Habilitationsschrift, ein Kolloquium sowie eine Vorlesung. Diese Prüfungsverfahren dienen dem Nachweis der Fähigkeit, in einem wissenschaftlichen Fach auch wissenschaftlich arbeiten zu können (Bachelor) bis eigenverantwortlich dieses akademisches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (Habilitation).

Wie bei jeder Prüfung ist auch hierbei verboten, zu täuschen, also fremde Leistungen, Ideen und Gedanken zu verwenden und so zu tun, als wären es die eigenen und sich so, mit anderen Worten, mit fremden Federn zu schmücken.

Nun wird in den allerwenigsten wissenschaftlichen Arbeiten das Rad vollständig neu erfunden. Nahezu immer wird auf die Arbeiten vorangehender Autorinnen und Autoren aufbauend eine Weiterentwicklung von Ideen versucht oder unter Zugrundelegung von früheren Erkenntnissen ein neuer Ansatz zur Lösung eines Problems oder zur Beantwortung einer Frage entwickelt. Selbst bei reinen Forschungsarbeiten wird beispielsweise die Methode unter Rückgriff auf bereits wissenschaftlich anerkannte Verfahrensweisen dargelegt werden müssen, bevor die Ergebnisse dargelegt und nachfolgend interpretiert werden können.

Diese Darstellung fremder geistiger Leistungen ist alles andere als einfach. Zwar ist die Frage danach, „was“ zitiert werden muss, leicht zu beantworten, nämlich: alles, was nicht von der Autorin beziehungsweise dem Autor selbst stammt. Aber bei der Frage, „wie“ richtig zitiert wird, gehen die Auffassungen durchaus auseinander. Muss jeder Satz im Wortlaut widergegeben werden? Sind diese Ausführungen zwingend in Zitatmarker (Anführungszeichen beziehungsweise „Gänsefüßchen“) zu setzen? Ist jeder einzelne Satz einzeln nachzuweisen oder genügt es, am Ende eines zusammenhängenden Zitates den Nachweis anzubringen? Muss der zitierte Text kursiv gesetzt werden? Werden alle Autorinnen und Autoren genannt, die einen solchen oder einen vergleichbaren Gedanken bereits einmal gehabt haben, und wenn ja, wie werden die in der Fußnote zitiert: alphabetisch oder nach Erscheinungsdatum und dann die aktuellste Veröffentlichung zuerst oder zuletzt? Auch die Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft führen insoweit nicht immer zu eindeutigen Antworten.

Falsche oder fehlende Zitate wird es daher in sehr vielen wissenschaftlichen Arbeiten geben. Werden sie bekannt, kann dies nicht nur zu urheberrechtlichen Ansprüchen, sondern auch zur nachträglichen Entziehung der Titel führen. Prominente Beispiele sind Frau Giffey oder Herr zu Guttenberg. Gerade Personen, die im öffentlichen Leben stehen und akademische Titel führen, sehen sich immer häufiger derartigen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt, denn heute ist es unter Zuhilfenahme sogenannter Plagiatssoftware deutlich leichter geworden, vermeintlich nicht oder falsch zitierte Passagen in wissenschaftlichen Arbeiten ausfindig zu machen.

Wird eine Hochschule auf derartige Plagiate aufmerksam oder aufmerksam gemacht, leitet sie regelmäßig eine erste Vorprüfung und dann, wenn sich der Plagiatsverdacht erhärtet, ein Verwaltungsverfahren ein, an dessen Ende die Entziehung des akademischen Grades, also des Titels stehen kann.

Nun ist es aber nicht so, dass jedes vermeintlich falsche Zitat, das eine Plagiatssoftware anzeigt, ausreicht, um zwangsläufig zu einer Entziehung des Titels führen zu müssen. Vielmehr ist unter anderem erst zu klären, ob es sich wirklich um eine fehlerhafte Zitierung handelt, denn nicht immer ist beispielsweise eine wörtliche Übernahme eines Textes nötig und auch Zitatmarker müssen nicht bei jeder übernommenen Passage verwendet werden. Ferner ist die Feststellung erforderlich, ob es sich um schlicht unsorgfältiges Arbeiten oder um eine vorsätzliche, bewusste Täuschung handelt. Und ebenso wichtig, wenn nicht noch wichtiger ist die Frage, ob sich ein Plagiat im Rahmen der Ausführungen von eher untergeordneter Bedeutung findet, etwa in den Kapiteln, in denen grundlegende Ausführungen beispielsweise zu den angewendeten Methoden oder zu den bisherigen Erkenntnissen gemacht werden, oder ob sie den Kern der Arbeit, also den Bereich des neuen wissenschaftlich Erkenntnisgewinns betreffen.

Unsere Mandantin führt einen Doktorgrad. Der Inhalt ihrer Arbeit wurde bei ihrer Hochschule von einem Plagiatsjäger anonym als in weiten Bereichen aus nicht zitierten Quellen Dritter übernommen angezeigt. Nach Mitteilung an unsere Mandantin durch ihre Hochschule haben wir uns bestellt und das Vorprüfungsverfahren begleiten können. Das richtige Verwaltungsverfahren wurde daraufhin nicht mehr eröffnet. Die Arbeit unserer Mandantin wurde weder neu noch schlechter bewertet noch stellte sich im Ergebnis die Frage nach der Entziehung. Dafür waren die gefundenen ungekennzeichneten Übernahmen aus den Arbeiten Dritter weder umfangreich noch gewichtig genug.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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