15. August 2023Beamtenrecht | Rechtsmittelrecht

teipel auch vor OVG gegen Verfassungsschutz im Beamtenrecht erfolgreich.

Unser - im Übrigen tadelloser - Mandant hatte einen rabenschwarzen Tag und an diesem als Höhepunkt auch noch eine Dienstvorgesetzte durch eine Zeichnung übel beleidigt. Als ihm bewusst wurde, was er angerichtet hatte, wandte er sich an die Vorgesetzte und bat sie um Verzeihung. Diese reagierte großherzig und verständnisvoll. Damit war die Kränkung zwar nicht aus der Welt, aber eine gemeinsame Weiterarbeit war danach aus ihrer Sicht zumindest wieder möglich.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz sah das nicht so, untersagte unserem Mandanten das Führen der Dienstgeschäfte nach § 66 S. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Diese Regelung im BBG dient dazu, einer Gefahr zu begegnen, die dadurch eintritt, dass aufgrund eines Fehlverhaltens eines Beamten eine Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich ist. Nun war das aber aufgrund der im Ergebnis erfolgreichen Bitte unseres Mandanten um Verzeihung und seines Bemühens, nach seinem Fehler in einem Gespräch die Beziehung zu der Vorgesetzen wieder auf eine tragfähige Grundlage zu bringen, gerade nicht der Fall. Daher haben wir zum Rechtsmittel geraten.

Unseren daraufhin erhobenen Widerspruch gegen die Untersagung der Ausübung der Dienstgeschäfte hat das Bundesamt zurückgewiesen. Über das vor dem Verwaltungsgericht Köln seither betriebene Klageverfahren ist noch nicht entschieden.

Wir hatten aber nicht nur in der Hauptsache das Widerspruchsverfahren und anschließend das Klageverfahren eingeleitet, sondern auch einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser war erstinstanzlich erfolgreich, weil das Verwaltungsgericht Köln ebenfalls keine Gefahren für den Dienstbetrieb erkennen konnte, nachdem die Vorgesetzte den oben geschilderten Sachverhalt bestätigt und - auch gegenüber dem Gericht - erklärt hatte, sie sei von der harten Reaktion des Dienstherren überrascht gewesen. Sie habe mit einer milderen Maßnahme gerechnet, gerade weil unser Mandant mit ihr das Gespräch gesucht habe. Außerdem hatte der Dienstherr bei seiner Anordnung klassische Grundregeln im Verwaltungsverfahrensrecht missachtet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte er nicht begründet und dass er das ihm bei einer Entscheidung nach § 66 S. 1 BBG eröffnete Ermessen erkannt sowie ausgeübt hatte, ließ sich weder entsprechenden Ausführungen in dem Verwaltungsakt noch der Verfahrensakte entnehmen.

Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat daraufhin die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eingelegt. Außerdem hat es zwischenzeitlich auch die Heilung der offensichtlichen Fehler versucht und in einem Schreiben an unseren Mandanten Ermessenserwägungen nachgeschoben sowie erstmalig die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet.

An der nicht vorhandenen Gefahrenlage änderte das aber nichts. Und auch die Heilungsversuche führten eher zur Verwirrung als zu einer Änderung der Sachlage zugunsten der Behörde. Denn bei dem Nachschieben der Begründungen stellte sich die Frage, ob die Ermessenserwägungen statt in einen gesonderten Brief, der ja kein Verwaltungsakt ist, (nicht zumindest auch) in den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid gehört hätten (ja, hätten sie). Und die Frage, ob die fehlende Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt in einem solchen Schreiben nachgeholt werden kann, oder ob nicht stattdessen die unbegründete Anordnung der sofortigen Vollziehung erst aufgehoben und anschließend durch eine neu zu erlassende - jetzt begründete - Anordnung ersetzt werden muss, ist rechtlich sehr umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Das für das Beschwerdeverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht Münster hat nun ebenfalls zugunsten unseres Mandanten entschieden, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln bestätigt und die Beschwerde des Bundesamtes für Verfassungsschutz zurückgewiesen. Auch nach seiner Ansicht ist schon die für eine solche Untersagungsverfügung erforderliche Gefahr nicht gegeben.

Auf die aufgrund des nachlässigen Umgangs mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts entstandenen Schwierigkeiten betreffend die fehlende Begründung der Ermessensausübung und die fehlende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die diesbezüglichen Heilungsversuche kam es daher aus Sicht des Oberverwaltungsgerichtes nicht entscheidend an.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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