31. Juli 2014Prüfungsrecht

RA Teipel: Erfolg vor VG Köln bei Zwei-Prüfer-Prinzip

Sieht die Prüfungsordnung die Durchführung einer Prüfung im Rahmen eines sog. Antwort-Wahl-Verfahrens („Multiple-Choice-Prüfung“) vor und bestimmt sie zugleich die gemeinsame Erstellung der Prüfung durch zwei Prüfer, kann dies nicht durch nachträgliche Überprüfung der Klausur durch den Zweitprüfer geheilt werden. Dem liegt eine Entscheidung Verwaltungsgerichtes Köln (VG Köln) vom 31.7.2014 (Az. 6 K 3175/13) zugrunde.

Im Rahmen des Verfahrens wandte sich ein von Rechtsanwalt Teipel vertretender Student gegen eine endgültig nicht bestandene Multiple-Choice-Prüfung. Die geltende Prüfungsordnung sah die Durchführung der betroffenen Prüfung in Gestalt des Antwort-Wahl-Verfahrens vor, bei dem die Aufgaben von zwei Prüfern gemeinsam zu erstellen waren. Dazu gehörten laut Prüfungsordnung die gemeinsame Auswahl des Prüfungsstoffes, die gemeinsame Erarbeitung der Fragen sowie die Gewichtung der einzelnen Fragen. Im Rahmen von Multiple-Choice-Prüfungen wird die Bewertung typischerweise auf den Zeitpunkt der Erstellung der Prüfung vorgezogen. Die nachträgliche Durchsicht beschränkt sich nur auf die Feststellung, ob der Prüfling eine richtige Antwort ausgewählt hat. Die der Anfechtung zugrundeliegende Prüfung hielt diesen vorgegebenen Rahmen jedoch nicht ein. Die Klausur wurde arbeitsteilig erstellt, wobei jeder Prüfer für seinen Prüfungsteil selbst verantwortlich war. Das hieraus resultierende Gesamtergebnis wurde sodann einem Prüfer zur Kontrolle vorgelegt. Aufgrund eines solchen Vorgehens ist nach Ansicht des VG Köln das in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwei-Prüfer-Prinzip nicht gewahrt.

Der damit festgestellte Verfahrensfehler konnte auch nicht geheilt werden, da eine nachträgliche Kontrolle durch einen Zweitprüfer, aufgrund des Vorverlegens der Prüfungsbewertung nur, wie das VG Köln nochmals ausdrücklich hervorhob, vor der Klausur möglich ist. Dies war jedoch nicht erfolgt.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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Christian Teipel war mandatsführend in folgenden Verfahren

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