Prüfungen sind fester Bestandteil unseres Lebens: Ob schulische Prüfungen einschließlich des Abiturs, studienbegleitende universitäre Prüfungen, Bachelor- und Masterprüfungen, die medizinischen und juristischen Staatsexaminia oder künstlerische Prüfungen: es gibt kaum einen Bereich unserer Ausbildung und beruflichen Werdegangs, in dem wir nicht fortlaufend mit Prüfungen konfrontiert wären. Die Bedeutung der Prüfungen reicht dabei nahezu immer weit über das eigentliche Prüfungsergebnis hinaus: so vermittelt im Regelfall nur das bestandene Abitur die universitäre Hochschulzugangsberechtigung; nicht selten stellen die Prüfungsergebnisse objektive oder subjektive Berufszulassungsschranken dar und entscheiden damit darüber, ob der gewünschte Beruf tatsächlich ausgeübt werden darf. Prüfungen markieren damit wichtige Weichenstellungen nicht nur im Beruf und haben oft Konsequenzen für das ganze weitere Leben.
Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Prüfungsergebnisse rechtmäßig ermittelt werden, d.h. fehlerfrei unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften und unter Beachtung der allgemeinen und besonderen prüfungsrechtlichen Grundsätze zustande kommen.
Gleichwohl sind Prüfungen fehleranfällig: Sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten worden? Zulässiges Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer, Zwei-Prüfer-Prinzip, zulässiger Prüfungsstoff, Nichtlösbarkeit von Prüfungsaufgaben, multiple-choice und multiple-select Verfahren, bonus-malus Punkteregelungen und störende äußere Einflüsse sind nur ein paar Aspekte, anhand derer in der Praxis die Rechtmäßigkeit von Prüfungen beurteilt wird.
Gerade die sog. Verfahrensfehler weisen in der Praxis eine erhebliche Relevanz auf: Hierzu zählen alle Umstände, welche die Durchführung des Prüfungsverfahrens betreffen, beispielsweise die Einhaltung von Ladungsfristen, die Einhaltung der Bearbeitungszeit (Über- und Unterschreitungen sind insoweit denkbar und liegen nicht selten vor), die Zulässigkeit des Prüfungsstoffes, insbesondere die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens selbst (hier sind vorrangig Prüfungen im „Antwort-Wahl-Verfahren“ - Single-Choice/Multiple-Choice zu nennen, aber auch elektronisch durchgeführte Prüfungen), sowie etwaige Verstöße gegen das häufig, insbesondere bei Letztversuchen, angeordnete „Zwei-Prüfer-Prinzip“.
Insbesondere zählen zu Verfahrensfehlern aber auch Aspekte, die rein verwaltungsintern lokalisiert sind und sich der Wahrnehmung durch den Prüfling gänzlich entziehen.
Die Aufdeckung und der Nachweis von Verfahrensfehlern sowie die Darlegung von deren Ursächlichkeit auf das Prüfungsergebnis zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rahmen des Prüfungs- und des Hochschulrechts. Fundierte prüfungsrechtliche Kenntnisse sind hierfür ebenso unerlässlich wie eine durch höchste Sorgfalt geprägte Arbeitsweise und ausgewiesene Erfahrung in diesem Bereich. Ausgangspunkt ist die Frage, welche Aspekte überhaupt im Hinblick auf mögliche Verfahrensfehler relevant sind. Hier bloße Akteneinsicht zu beantragen oder diese auf die Prüfungsakte zu beschränken, dürfte nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg führen.
Unsere im Hochschul- und Prüfungsrecht tätigen Rechtsanwält:innen sind durch eine Vielzahl deutschlandweit geführter Verfahren in sämtlichen drei Gerichtsinstanzen ausgewiesene Expert:innen auf dem Gebiet der Verfahrensfehler; in zahlreichen der in den letzten Jahren bundesweit ergangenen Entscheidungen zu Verfahrensfehlern und deren Relevanz auf das Prüfungsergebnis waren unsere Berufsträger:innen die mandatsführenden Rechtsanwält:innen - ob in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen oder in anderen Bundesländern bis hin zu mehreren (erfolgreichen) Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren und anschließenden (erfolgreichen) Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Prüfungsrecht und mit ihm die Prüfungsanfechtung hat in den vergangenen Jahren stetig zunehmend an Bedeutung gewonnen; dementsprechend vielfältig stellt sich auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht dar, durch welche das Prüfungsrecht ganz maßgeblich geprägt ist. Daher handelt es sich beim Prüfungsrecht um eine echte Spezialmaterie, die nicht mit einem flüchtigen “Blick in das Gesetz” oder eine Kommentierung serös zu handhaben ist.
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und unsere Erfahrung aus mehreren tausend erfolgreich geführter Verfahren im Prüfungsrecht: Ob im Widerspruchsverfahren, vor den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen oder vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wir wissen, worauf es ankommt.
1. Juristisches Staatsexamen
2. Juristisches Staatsexamen
Nichttechnisch gehobener Verwaltungsdienst
Vielen Dank für die äußerst positive Bewertung. Es freut mich wirklich sehr, dass das Widerspruchsverfahren im Rahmen der Staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgreich war. Ich wünsche Ihnen für die mündliche Prüfung alles Gute, viel Erfolg und drücke selbstverständlich die Daumen.
Viele Grüße aus Hamburg, Rechtsanwalt Christian Reckling