Bereits die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit setzt in vielen Fällen nicht nur eine akademische Ausbildung voraus, sondern oft auch eine staatliche Erlaubnis, die Zulassung, Genehmigung, Gestattung, Approbation oder auch anders heißen kann. Eine solche Erlaubnis wird in der Regel von einer Kammer erteilt, mitunter aber auch, wie zum Beispiel die ärztliche Approbation, von den Landesverwaltungen. Anschließend unterliegt die Berufsausübung der staatlichen Überwachung.
Die Ausübung eines akademischen Berufs führt häufig auch zu einer Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer und damit einhergehend auch in Versorgungswerken, Abrechnungssystemen und anderen staatlichen Einrichtungen.
Aus der staatlichen Regelung vieler akademischer Berufe und aus der genannten Zwangsmitgliedschaft können sich erhebliche Einschränkungen bei der Berufsausübung ergeben wie beispielsweise die Pflicht für Ärzte zur Teilnahme am notärztlichen Rettungsdienst, die berufsrechtliche Pflicht zum Besuch oder zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Beschränkung der Gestaltung von Honoraren, das Verbot, sich mit den Inhabern von bestimmten anderen Berufen oder Berufsgruppen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen oder das Verbot, mit dem in Rede stehenden Beruf unvereinbare Nebentätigkeiten Auszuüben.
In vielen akademischen Berufen ist es überdies so, dass die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht nur die Verwendung einer bestimmten Berufsbezeichnung erlauben, sondern auch die Verleihung und das Führen von eigenen Titeln ermöglichen, wobei die berühmtesten die Facharztbezeichnung oder der Fachanwaltstitel sein dürften. Die Berechtigung, einen solchen Titel oder sogar mehrere dieser Titel führen zu dürfen, kann für den wirtschaftlichen Erfolg der beruflichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sein. In jedem Falle begründet das Führendürfen von derartigen berufsbezogenen Titeln erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz. Auch die Verleihung dieser Titel und die Überwachung der sich daraus ergebenden (in der Regel Fortbildungs-) Pflichten erfolgt durch staatliche Behörden.
Existenzbedrohend kann es werden, wenn aufgrund des Vorwurfs eines - vermeintlich - berufsrechtlichen Fehlverhaltens, also eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften, berufsrechtliche Sanktionen drohen oder sogar der Entzug der Erlaubnis im Raum steht. Wird in diesen Fällen die Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde für sofort vollziehbar erklärt, ist sogar die unmittelbare Beendigung der beruflichen Tätigkeit die Folge, und zwar selbst dann, wenn die Ihnen gemachten Vorwürfe unberechtigt sind. Selbst Widerspruch und Klage gegen eine solche Anordnung reichen in einem solchen Fall nicht aus, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Erforderlich ist es in diesen Fällen, zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Wir beraten und vertreten Sie in allen diesen Bereichen, angefangen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Erteilung einer Zulassung oder Approbation über die Wahrnehmung Ihrer Mitgliedschaftsrechte in Ihrer Kammer oder Ihrem Versorgungswerk oder den Schutz Ihrer Berechtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen und berufsbezogenen Titeln bis hin zur Abwehr von berufsrechtlichen Sanktionen. Gerade im Hinblick auf die weitreichenden Folgen der letztgenannten aufsichtsrechtlichen Anordnungen und des dann gebotenen Eilrechtsschutzes ist unsere möglichst frühzeitige Befassung mit einer solchen Angelegenheit dringend zu empfehlen. Denn mitunter kann schon während des berufsrechtlichen Verfahrens bei der Aufsichtsbehörde entscheidenden Einfluss auf die drohende Sanktion genommen werden. Aufgrund der Befassung im Verwaltungsverfahren und des in diesem Zusammenhang regelmäßig bestehenden Akteneinsichtsrechts kann zudem auch schon die drohende gerichtliche Auseinandersetzung vorbereitet werden. Je früher Sie sich unserer Hilfe bedienen, desto größer werden mithin die Chancen auf einen glimpflichen Ausgang.
Vor Landesbehörden und
vor Kammern
Grade, Ehrengrade (Dr. h.c. etc.) und Berufsbezeichnungen - auch aus dem Ausland
Abwehr von Sanktionen
Verhinderung der Aufhebung der Zulassung
mit anderen Berufen
(Zulässigkeit; Erlaubnis)
Rechte und Pflichten
Mitwirkung in Organen
Mitgliedschaft
Mitwirkungsrechte