Für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist entweder eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie erforderlich. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis allerdings immer wieder die Frage, ob ein ausländischer Abschluss in Psychologie im Einzelfall tatsächlich im Vergleich zu einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der vorangegangene Bachelorstudiengang nicht den vergleichbaren inländischen Studiengängen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bereits für inländische Abschlussprüfungen geklärt, dass es insoweit allein auf den Master ankommt. Die Frage, ob dies auch für im außereuropäischen Ausland erworbene Abschlüsse gilt, ist höchstrichterlich aber noch nicht geklärt. Die auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht einschließlich Studienplatzklagen spezialisierte und bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte konnte für ihre Mandantschaft jetzt außergerichtlich eine solche Anerkennung eines Masters in Psychologie der Universität Zürich / Schweiz als gleichwertig erreichen, dem ein Bachelorstudiengang in New York / USA vorausgegangen war.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.