25. Juli 2025, Verfahren

Erfolgreiche Verteidigung privater Hochschule gegen Prüfungsanfechtung

Wer in Prüfungen täuscht, sich insbesondere verbotener Hilfsmittel bedient, verschafft sich gegenüber den ehrlichen Studierenden einen gleichheitswidrigen Vorteil. Daher sind Hochschulen zur Wiederherstellung und Gewährleistung der Chancengleichheit in Prüfungen verpflichtet, Täuschungshandlungen zu ahnden, und zwar aufgrund von entsprechenden Regelungen in ihren Prüfungsordnungen. Aus diesem Grund müssen sie schon während der Prüfungen zum Schutze der ehrlichen Teilnehmenden Vorsorge dafür treffen, dass nicht getäuscht werden kann oder dass Täuschungen jedenfalls auffallen beziehungsweise entdeckt werden. Und sie müssen in diesem Zusammenhang klar regeln, was als zulässiges Hilfsmittel in der Prüfung verwendet werden darf.

Der Kläger hatte mehrere Prüfungen in einem Onlineformat abzulegen. Er hatte eingewilligt, dabei per Video überwacht zu werden. Während der Prüfung durfte er als technisches Hilfsmittel einen Taschenrechner verwenden, wobei er zwischen zwei Modellen selber wählen durfte. Nicht erlaubt waren andere technische Hilfsmittel wie Laptop, Tablet oder Mobiltelefon. Dennoch hat der Studierende ein Mobiltelefon während der Prüfung genutzt, wobei dieses so auf seinem Schreibtisch platziert war, dass die Kamera, die das Prüfungsgeschehen überwachte und aufzeichnete, dieses nicht erfassen konnte.

Womit der Studierende allerdings anscheinend nicht gerechnet hatte: Auf dem angefertigten Überwachungsvideo hat das Mobiltelefon im Falle seiner Benutzung erstens typische Lichtreflexe produziert, zweitens verursachte das Eingeben von Aufgaben oder Fragen zur Recherche in das Mobiltelefon atypische Bewegungen im Vergleich zur laufenden Beantwortung von Fragen und Lösen von Aufgaben über den Bildschirm und die Tastatur und drittens kam es, wenn die Lösung im Mobiltelefon erschien, zu sehr eindeutigen, zusätzlichen Kopfbewegungen. Und einmal, als eine Überwachungsperson verlangte, dass der Studierende seinen Arbeitsplatz mit einer mobilen Kamera anders aufnimmt, war zwar wieder nicht eindeutig das Mobiltelefon zu sehen, wohl aber, wie ein Gegenstand - so groß wie ein Mobiltelefon - in eine Schublade gesteckt wurde. Und das war nicht der zulässige Taschenrechner, denn der lag noch auf dem Tisch. Dies konnten wir vor Gericht vortragen. Und wir hätten die Videos in einer mündlichen Verhandlung ansehen können.

In einem solchen Fall, dass die Tatsachen für eine Täuschung sprechen, ist es die Sache der Studierenden, darzulegen und zu beweisen, dass solche Auffälligkeiten nicht durch die Täuschung mit unzulässigen Hilfsmitteln verursacht wurden, sondern durch andere, unverfängliche Umstände. Das gelang dem Kläger nicht. Auf ein Urteil ließ er es nicht mehr ankommen. Wegen Aussichtslosigkeit nahm er seine Klage zurück.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

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