10. November 2023Prüfungsrecht | Privathochschulrecht, Verfahren

teipel.law erfolgreich bei Verteidigung einer privaten Hochschule gegen Prüfungsanfechtung

Die Klägerin litt an einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Diagnose erhielt sie bereits im Jahre 2021. Der von teipel.law vertretenen, privaten Hochschule hat sie dies gegenüber nicht mitgeteilt und an Prüfungen teilgenommen. In einem Modul ist sie im Jahre 2022 dann im Letztversuch durchgefallen und hat dadurch den Prüfungsanspruch verloren. Dieses endgültige Scheitern in diesem Studiengang war Gegenstand der Klage gegen unsere Mandantin.

Die Klägerin argumentierte mit einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und legte ein entsprechendes Attest vor. Zudem trug sie vor, dass der Tod eines nahen Angehörigen sowie ihre studienbegleitenden Praktika und die damit einhergehenden Belastungen sie in ihrer Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt hätten.

Diese Klage konnte keinen Erfolg haben. Zwar hätten alle diese Gründe hilfreich geltend gemacht werden können, aber nicht erst im Nachhinein.

Auf die Frage „Wie können Krankheit, der Tod eines nahen Angehörigen, außerordentliche Arbeitsbelastungen oder andere außergewöhnliche Belastungen von Studierenden bei Prüfungen geltend gemacht werden?“ gibt es zunächst eine sehr einfache und klare Antwort, nämlich: Immer nur UNVERZÜGLICH! Der Grundsatz lautet zwar, dass niemand, der durch derartige Umstände belastet ist, an einer Prüfung teilnehmen muss, wenn durch diese Belastung seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Solche Gründe müssen aber unverzüglich und damit grundsätzlich VOR der Prüfung geltend gemacht werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich Studierende dadurch einen Vorteil verschaffen, dass sie sozusagen unter einem (geheimen) Vorbehalt an einer Prüfung teilnehmen und bei Misserfolg anschließend unter Berufung auf einen solchen Grund einen neuen, zusätzlichen Prüfungsversuch erhalten. Denn das würde den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber allen anderen Studierenden verletzen.

Die sich anschließende Frage „Was muss ich bei einer Krankheit berücksichtigen und unternehmen, wenn ich vor einer Prüfung stehe?“ ist schon etwas komplexer in der Beantwortung. In Betracht kommen der Rücktritt von der Prüfung oder der Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleichen. Zunächst ist daher zu differenzieren, ob es sich um eine Erkrankung handelt, die kurzfristig auftritt und wieder geheilt werden kann (z.B. Grippe oder Beinbruch) und die zum Rücktritt von der Prüfung berechtigt, oder länger andauernd (Richtwert ist über sechs Monate) und vielleicht auch nicht wirklich heilbar ist (z.B. Amputation, Sehnenscheidenentzündung oder ADHS) und daher zu einem Nachteilsausgleich berechtigen kann. Anschließend ist jeweils zu überlegen, ob und wie sich die Krankheit auf die Leistungsfähigkeit in der Prüfung auswirkt.

Bei der Grippe ist das einfach, die damit einhergehenden Symptome wie Fieber, Husten etc. begründen eine Prüfungsunfähigkeit und berechtigen zum Rücktritt. Beim Beinbruch hingegen kommt es schon darauf an, was geprüft werden soll: Die Teilnahme an einer Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren wird bei Schmerzfreiheit sicherlich zumutbar sein, eine sportpraktische Übung aber wohl nicht. Hinsichtlich der sportpraktischen Prüfung wäre daher ebenfalls ein befreiender Rücktritt von der Prüfung möglich, aber die Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren wird wohl trotz des Beinbruchs anzutreten sein. Anschließend ist die Prüfungsordnung dahingehend zu durchsuchen, welche Verfahrensschritte unternommen werden müssen, um wirksam von der Prüfung zurücktreten zu können. In der Regel verlangen Hochschulen ein ärztliches Attest, aus dem sich ergibt, dass und warum die Prüfungsfähigkeit eingeschränkt ist oder nicht besteht (also keine Krankschreibung!), und einen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsversuch bei dem zuständigen Prüfungsorgan, also in der Regel dem Prüfungsausschuss. Auch hierbei ist die Unverzüglichkeit zu beachten, weshalb der Antrag grundsätzlich bereits vor Beginn der Prüfung eingehen muss. Vielfach sehen die Prüfungsordnungen hierfür ausdrücklich Fristen vor.

Bei den länger andauernden Krankheiten (auch chronischen Erkrankungen, Dauerleiden oder Behinderungen) ist ebenfalls zunächst zu prüfen, ob diese sich auf die Leistungsfähigkeit in der Prüfung auswirken oder nicht (beispielsweise wird die Amputation eines Beines bei der Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren unbeachtlich sein). Wenn sich die länger dauernde Krankheit auf die Prüfung auswirken kann, ist anschließend zu fragen: „Wie kann der durch ein Dauerleiden, eine chronische Krankheit oder eine Behinderung verursachte Nachteil in einer Prüfung ausgeglichen werden?“ Soweit die Beeinträchtigung die durch die Prüfung nachzuweisenden Fähigkeiten als solche betrifft, überhaupt nicht. Im Übrigen werden Studierende aber verlangen können, dass alle die Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen, die später auch im Berufsleben Unternehmen gegenüber Beschäftigten mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen ergreifen müssen. Die ADHS-Erkrankung wird daher dazu führen, dass Studierende eine reizarme Umgebung ohne Neonlicht für die Prüfung verlangen können, während die Sehnenscheidenentzündung möglicherweise zu einer Schreibzeitverlängerung in der Klausur, nicht aber zu einer Verlängerung einer mündlichen Prüfung führen kann. Und auch dann ist die Prüfungsordnung dahingehend zu durchsuchen, welche Nachweise die Hochschule verlangt und bei welchem Organ der Hochschule ein Antrag auf Bewilligung eines Nachteilsausgleichs zu stellen ist. Und auch hier gilt, dass der Antrag vorher, also vor der Prüfung gestellt werden muss.

Vergleichbares gilt auch für andere Beeinträchtigungen wie der Tod eines nahen Angehörigen oder eine unvorhergesehene berufliche oder familiäre Überlastung. Auch hier würde der Tod eines nahen angehörigen zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen können, während die Hochschulgesetze beispielsweise bei der Pflege von Angehörigen die Hochschulen zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichten. Und auch hier sind entsprechende Anträge vor den Prüfungen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bei der Hochschule einzureichen.

Die rezidivierende depressive Störung der Klägerin hätte mithin von ihr mit Erfolg geltend gemacht werden können, aber sie kannte die Diagnose bereits seit 2021. Diese Erkrankung erst nach der Prüfung geltend zu machen, war daher nicht mehr unverzüglich. Gleiches gilt für den Tod eines nahen Angehörigen und die Belastung durch die Praktika.

Das sah auch das Gericht so, das nach entsprechendem Vortrag von teipel.law der Klägerin unter Hinweis auf unsere Darlegungen nahegelegt hat, die Klage zurückzunehmen.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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