08. August 2025Privathochschulrecht, Verfahren

teipel.law verteidigt erfolgreich private Hochschule im einstweiligen Rechtschutz

Die Anfechtung von mündlichen Prüfungen birgt Besonderheiten, die darin begründet liegen, dass - anders als bei Klausuren, Hausarbeiten, Aufsätzen etc. - keine verkörperte Prüfungsleistung eingereicht, sondern ein Gespräch geführt oder ein Vortrag oder dergleichen gehalten wird. Für die Bewertung ist dann der Eindruck maßgeblich, den sich die Prüfenden währenddessen gemacht habe. Das Gespräch und auch der Eindruck sind flüchtig und verblassen mit der Zeit. Regelmäßig sehen zwar die Prüfungsordnungen vor, dass ein Protokoll über die Prüfung zu führen ist, dies aber nur die wesentlichen Verfahrensschritte und gegebenenfalls Besonderheiten im Prüfungsverlauf dokumentiert. Das eigentliche Prüfungsgeschehen, also die gestellten Aufgaben und die gegebenen Antworten und somit die erbrachten Leistungen, werden nicht erfasst. Soll die Bewertung der mündlichen Leistung angegriffen werden, muss daher auch zeitnah beantragt werden, dass die Prüfenden den Inhalt der Prüfung dokumentieren. Ein Student unserer Mandantin im Studiengang Psychologie hatte im zweiten Versuch seine Bachelorprüfung nicht bestanden. Während seine Thesis als bestanden bewertet wurde, haben die Prüfenden seine Leistung in der mündlichen Prüfung, dem sogenannten Kolloquium, in dem er zunächst einen Vortrag in Form einer Präsentation über seine Thesis halten und anschließend in einem Gespräch Fragen der Prüfenden beantworten sollte, für nicht bestanden erklärt. Umgehend nach der Prüfung hat der Student diese Bewertung moniert, woraufhin die Prüfenden ebenso umgehend ihre Bewertung schriftlich fixiert sowie begründet hatten und ihm übermittelten. Dagegen hat der Student Widerspruch sowie ein Überdenkensverfahren und später Klage erhoben und unter anderem vorgetragen, dass seine Prüfung bereits deshalb als bestanden zu bewerten sei, weil er in seinem Vortrag 52 Folien gezeigt und quasi 1 zu 1 vorgelesen habe, die alle richtig seien. Diese 52 Folien hatte der Student seiner Klage beigefügt und, nun ja, deren Gestaltung widerspricht komplett allen Hinweisen für die sinnvolle Gestaltung von Präsentationen. Optisch waren sie einfalls- und ambitionslos sowie eintönig gestaltet, hoffnungslos textüberfrachtet und auch für ein wissenschaftliches Publikum, das in einem solchen Kolloquium angesprochen werden soll, eine Zumutung, weil beispielsweise Quellenangaben nicht wissenschaftlichen Standards entsprechend verwendet wurden. Statt des Vortrags gab es auch nur ein Vorlesen der Folien und das auch noch zu schnell und ohne sinnstiftende Betonung. Deshalb, und weil auch im nachfolgenden Gespräch keine ein Bestehen rechtfertigende Leistung erbracht wurde, war die mündliche Prüfung gescheitert. Der Student, der sich im Rahmen seines Studiums auch mit Lerntheorien und Vortragsgestaltung auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigte seine Vorgehensweise nachträglich im Widerspruchs-, Überdenkens- und Klageverfahren damit, dass er dies bewusst so gestaltet habe, weil seine wissenschaftlichen Erkenntnisse mithilfe der von ihm gebildeten, langen und verschachtelten Sätze viel besser verstanden werden könnten, wenn sie gelesen und gleichzeitig laut vorgelesen würden. Ihm dauerte nun das Klageverfahren gegen die gegenteilige Bewertung der Prüfenden zu lang und er beantragte zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dass die mündliche Prüfung vorläufig neu bewertet werden soll. Das ist im Prüfungsrecht nur in sehr eng begrenzten Fällen möglich. In der Regel überwiegt das Interesse der Hochschulen, die Bewertung nicht vorläufig vorzunehmen zum Beispiel deshalb, weil Behörden und Arbeitgeber auf solche Bewertungen vertrauen können müssen, wenn sie zum Beispiel die Zulassung zu einem Beruf erklären oder jemanden einstellen. Es würde sicherlich gravierende Folgen haben können, wenn dieser Student vorläufig seinen Abschluss erhalten würde und als Psychologe arbeiten könnte, wenn sich später im Klageverfahren herausstellt, dass er die hierfür notwendigen Fähigkeiten nicht nachweisen konnte. Hinzu kommt, dass eine Eilbedürftigkeit für die Entscheidung auch deshalb nicht bestand, weil der Student ja ausschließlich die Folien vorgelesen hatte, statt frei sprechend seine Arbeit vorzustellen. Damit war nach seinen eigenen Angaben der Inhalt seiner mündlichen Prüfung, soweit es darauf ankommt, schriftlich fixiert. Und die Prüfenden hatten im Übrigen unmittelbar nach der Prüfung ihre Bewertung schriftlich niedergelegt. Anders als bei anderen mündlichen Prüfungen drohte mithin, auch aufgrund der umgehend abgegebenen Stellungnahmen der Prüfenden, keinerlei Wissensverlust. Dem Gericht fehlte damit bereits die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Entscheidung und der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen führt der Student jetzt das Rechtmittel der Beschwerde. Hierüber ist noch nicht entschieden. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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