Sie haben im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen,
vielleicht haben Sie bereits einen Beruf ausgeübt und beabsichtigen nun, einen
entsprechenden Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben? Oder sie
haben einen ausländischen Schul- oder Hochschulabschluss erlangt und planen, in
der Bundesrepublik weiter die Schule zu besuchen, ein Hochschulstudium oder
eine andere Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen? Das setzt möglicherweise
voraus, dass Ihre im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise in der
Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden.
Entscheidend ist nach den gesetzlichen Bestimmungen hierfür in der Regel die Gleichwertigkeit der jeweiligen Qualifikation. Das ist nicht immer leicht festzustellen, denn die Bildungssysteme und Ausbildungsinhalte sind ja nicht in allen Staaten gleich.
Schwierigkeiten können sich zudem daraus ergeben, dass unterschiedliche Behörden für diese Feststellungen zuständig sind, je nachdem, ob es sich um einen bundesrechtlich geregelten Beruf handelt oder nicht und ob er reglementiert ist. In der Regel sind für die Anerkennung von Berufsausbildungsnachweisen die jeweiligen Berufskammern zuständig. Daneben entscheiden in der Regel Schulen und Hochschulen selbständig, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ausländische Bildungsabschlüsse anerkennen und gegebenenfalls welche zusätzlichen Voraussetzungen sie für die Aufnahme eines Studiums verlangen. Dabei können die gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedliche Regelungen vorsehen. In diesen Zusammenhängen können auch internationale Verträge oder internationale Abkommen eine Rolle spielen.
Selbstverständlich ist es empfehlenswert, sich hierüber und über die zu beachtenden Formalitäten möglichst frühzeitig zu informieren. Denn entsprechende Anträge sind nur dann erfolgreich, wenn sie in deutscher Sprache eingereicht und auch die maßgeblichen Unterlagen wie Urkunden, Nachweise, Diplome etc. vollständig im Original oder in beglaubigter Kopie und mit Übersetzungen vorgelegt werden, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt wurden.
Selbstverständlich können Sie sich in jedem Stadium dieser Anerkennungsverfahren anwaltlich beraten und vertreten lassen. Oft ist es hilfreich, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen, weil eine Ablehnung der Anerkennung und eine anschließend notwendig werdende gerichtliche Geltendmachung zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen kann.