Die auf das Öffentliche Recht spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat für eine in Italien ausgebildete Erzieherin eine Anerkennung ihres Bildungsabschlusses erreichen können.
Wir vertrauen dem Pflegepersonal in Krankenhäusern hilfsbedürftige Kranke an, gleiches gilt für unsere Ältesten in Alten- und Pflegeheimen und in den frühkindlichen Einrichtungen kümmern sich Erzieherinnen und Erzieher um unsere Kinder. Darin liegt für das Personal eine große Verantwortung. Aus diesem Grund sehen viele Staaten für die Ausübung eines solchen Berufs eine akademische Ausbildung vor. Das gilt aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Hier genügt eine in der Regel zweijährige Fachschulausbildung und ein Praxisjahr.
Das wäre unserer Mandantin beinahe zum Verhängnis geworden. Sie hatte, um in Italien als Erzieherin in einem Kindergarten arbeiten zu können, in Südtirol ein fünfjähriges Studium (mit erheblichen praktischen Zeiten) erfolgreich absolviert und auch als Erzieherin gearbeitet. Dann verschlug es sie nach Bremen. Dort beantragte sie die „Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischer Berufsqualifikation“, um auch in Bremen als Erzieherin tätig werden zu können. Weil der Stadtstaat dringend Erzieherinnen und Erzieher sucht, machte sie sich keine Sorgen, dass der Antrag abschlägig beschieden werden könnte.
Aber: Es wurde ihr die Anerkennung versagt, und zwar mit der Begründung, dass unsere Mandantin keine zweijährige Fachschulausbildung zur Erzieherin gemacht, sondern ein fünfjähriges Studium absolviert habe. Das sei nicht gleichwertig.
In dem anschließenden Klageverfahren konnten wir zeitnah eine Beendigung im Vergleichswege erreichen. Das war bereits deshalb von Vorteil für unsere Mandantin, weil auf diese Weise ein langandauernder Rechtsstreit vermieden werden konnte, unsere Mandantin zügig in ihrem Lieblingsberuf tätig werden darf und der Mangel an Erzieherinnen etwas gemildert werden konnte. Seit dem 10. Juli 2020 ist das Verfahren abgeschlossen. Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe (die einen Teil unseres Honorars ausmachen) trägt die Stadt Bremen.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.