Wer verbeamtet wird, verliert selbstverständlich nicht seine Grundrechte. Allerdings haben Beamtinnen und Beamte sich auch in grundrechtsrelevanten Bereichen selbst außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Aus dieser Formulierung in den Landesbeamtengesetzen und dem Bundesbeamtengesetz werden für die Beamten unter anderem die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur politischen Treue abgeleitet. Dabei handelt es sich um Dienstpflichten mit der Folge, dass die Verletzung dieser Pflichten zur Einleitung von Disziplinarverfahren führen kann. Im schlimmsten Fall können Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (beziehungsweise nach Eintritt in den Ruhestand zur Aberkennung des Ruhegehalts) führen.
Unser Mandant hatte sich in sozialen Medien kritisch zu Themen der aktuellen Tagespolitik geäußert und zwar auf Fragen, die er teils präzise nüchtern, teils ironisch oder satirisch beantwortete. Beispielsweise postete er, „Krieg, Bürgerkrieg, Überbevölkerung und wirtschaftliches Elend sind keine Asylgründe! …“. Im Zusammenhang mit der Coronapandemie antwortete er auf die Frage, ob eine Schweizer Studie seriös sei, wonach die Corona-Impfung die Lebenserwartung um 37% reduziert, mit: „Ist zu befürchten!“
Der Dienstherr sah darin (und einer Mehrzahl ähnlicher Posts) eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht sowie der politischen Treuepflicht und leitete ein Disziplinarverfahren ein.
Hinsichtlich sämtlicher Äußerungen war das aus unserer Sicht unbegründet.
Denn auch Beamtinnen und Beamte genießen den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Meinungen sind Ergebnisse wertender Denkprozesse und daran zu erkennen, dass im Ergebnis eine Bewertung (z.B. dafür oder dagegen) ausgesprochen wird. Es kann daher keine richtige oder falsche Meinung geben, wohl aber auf solide Tatsachenkenntnis gestützte und damit gut begründete Meinungen oder eben solche, die eher „aus dem Bauch heraus“ in die Welt posaunt werden. Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung liegt bei der Schmähkritik, also einer Äußerung, die ausschließlich die Herabwürdigung einer Person bezweckt. Keine Meinungen hingegen sind Tatsachen, also Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Innenlebens, die der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören und dem Beweis zugänglich sind. Die Äußerung wahrer beziehungsweise zutreffender Tatsachen ist grundsätzlich zulässig und findet beispielsweise erst dann ihre Grenze, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden (weshalb ungenehmigte Veröffentlichungen von Inhalten eines Tagebuchs grundsätzlich rechtswidrig wären).
Bei dem ersten Post handelte es sich schon nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um die Äußerung wahrer Tatsachen. Denn unser Mandant hatte vollkommen zutreffend zwischen Fluchtgründen einerseits und Asylgründen andererseits unterschieden. Im Grundgesetz heißt es: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Die Verfolgung muss dabei auf einem der im Asylgesetz abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen.
Bei dem zweiten Post handelte es sich um eine Meinungsäußerung. Aber sie war zulässig. Allerdings ist die Begründung recht komplex:
Die in Rede stehende Studie hat es gegeben und sie ist auch seriös. Es handelt sich um die Arbeit „A Critical Analysis of All-Cause Deaths during Covid-19 Vaccination in an Italian Province“ („Eine kritische Analyse aller Todesfälle während der Covid-19-Impfung in einer italienischen Provinz“). Sie wurde im Juni 2024 vom Multidisciplinary Digital Publishing Institute (MDPI) herausgegeben. Diese Studie hat auch ergeben, dass die Impfung gegen Covid-19 zu einer Verringerung der Lebenserwartung führt. Sie ist jedoch falsch verstanden oder interpretiert worden und aus einem in dieser Arbeit enthaltenen Wert von 1,37 wurden fälschlicherweise in der Berichterstattung 37 Prozent. Allerdings kam die Studie zu dem Ergebnis, dass zweifach oder häufiger geimpfte Personen tatsächlich mit einer Verringerung der durchschnittlichen Lebenserwartung - freilich nur um einige Tage - rechnen müssen.
[Vgl.: Kürzere Lebenserwartung durch Corona-Impfung? Das steckt wirklich hinter der Studie unter https://www.focus.de/gesundheit/news/faktencheck-kuerzere-lebenserwartung-durch-corona-impfung-das-steckt-wirklich-hinter-der-studie_id_260142677.html, zuletzt aufgerufen am 7. August 2025.]
Insoweit ist nicht zu erkennen, warum in der (im Ergebnis ja auch zutreffenden) Vermutung (und damit Meinung) unseres Mandanten, dass es sich bei der in Rede stehenden Studie um eine seriöse Arbeit handeln wird, eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht liegen soll. Denn die von ihm beantwortete Frage lautete ja nicht, ob die Studie fehlerfrei verstanden, ausgelegt und weitergegeben wurde, sondern, ob sie wohl seriös sei.
Wer jetzt denkt, das sei typische juristische Wortklauberei (oder Erbsenzählerei, Haarspalterei oder was auch immer), irrt. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Meinungsäußerungsfreiheit und sie bewirkt, dass eben nicht jedes Wort auf eine Goldwaage gelegt werden muss. Sie schützt effektiv die freie Rede.
teipel.law konnte bereits im behördlichen Disziplinarverfahren erreichen, dass lediglich die mildeste der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängt wurde. Unser Mandant wertete dies als Erfolg und wollte von einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung absehen.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.









