07. Juli 2025Beamtenrecht

Erfolg Beamtenrecht: Abwehr der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung

Abwehr einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Tier konnte Rechtsanwalt Christian Reckling eine von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier angeordnete amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit gegen unsere Mandantschaft erfolgreich abwehren. 

Das Verwaltungsgericht Trier wies das Bundeskriminalamt darauf hin, dass nicht nur die Anordnung einer amtsätztlichen Untersuchung rechtswidrig war, sondern auch erhebliche rechtliche Bedenken gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestehen.

Fakten für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit

Nach § 44 Abs. 6 BBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, und zwar selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April1968 - 6 B 55.67 -, VerwRspr 20, 31). Das Verfahren der ärztlichen Untersuchung ist in § 48 BBG geregelt. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassen ist (vgl. § 48 Satz 1 BBG). Derartigen Anordnungen stellen jedoch einen Eingriff in die Grundrechte der Beamtin bzw. des Beamten dar. Die Untersuchungsanordnung muss daher wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie muss inhaltlich bestimmt sein. Die Anordnung muss für den Adressaten aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Zudem muss der Umfang der Untersuchung zum Anlass für die Untersuchung in Beziehung stehen. Auch Art und Umfang der Untersuchung müssen von der Behörde in Grundzügen festgelegt sein und dürfen nicht dem Arzt überlassen sein.

Zudem kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Erfolgloses Verfahren gegen unsere Mandantin

Die formellen Anforderungen an ein solches Verfahren hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier jedoch nicht beachtet. 

Im vergeblichen Anlauf der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zur Klärung der Dienstfähigkeit legte Rechtsanwalt Christian Reckling zunächst Widerspruch gegen die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung ein und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Trier. Das Verwaltungsgericht Trier sah das anwaltliche Vorbringen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Anordnung als gegeben an und gab dem Antrag insoweit statt. Die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung wurde als rechtswidrig eingestuft. Grund hierfür war ein formeller Fehler bei der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung. Der insoweit bestehende formelle Mangel der Untersuchungsanordnung konnte auch nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris, Rn. 21).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier ist mittlerweile rechtskräftig. 

Praxistipp für betroffene Beamtinnen und Beamte

Die von Rechtsanwalt Reckling erstrittene Entscheidung zeigt auf, dass der Dienstherr unbequeme oder unbeliebte Beamtinnen oder Beamte nicht mit unzulässigen Mitteln der Gesundheitsausforschung unterdrücken kann. Derartige erhebliche Grundrechtseingriffe bedürfen einer inhaltlichen klaren, bestimmten und eindeutigen Begründung und müssen zudem verhältnismäßig sein. Immerhin ist die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten betroffen, so dass der Dienstherr nicht dem Arzt überlassen kann, ob und inwieweit er die Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit ggf. ausweitet. Hier sind dem Dienstherrn klare Grenzen zu setzen. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig. Dass es hierbei immer wieder Verfahrensfehler als auch Beurteilungsfehler des Dienstherrn gibt, zeigen die erstrittenen Entscheidungen auf.

Wir beraten Sie bundesweit zu beamtenrechtlichen Fragenstellungen. 

Nutzen Sie bequem unsere Online-Funktion zur Buchung eines Termins im Rechtsgebiet Beamtenrecht. 

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

Nehmen Sie hier Ihre Buchung für eine Erstberatung bequem online vor

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

Diese Internetseiten verwenden Cookies. Alle eingesetzten Cookies sind essenziell und ermöglichen es, die Webseite nutzen zu können. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies: Datenschutz | Impressum