Promotionsrecht und Plagiat

Promotionsrecht

„Welche Rechte habe ich eigentlich gegenüber Hochschule und Doktorvater, wenn ich eine Dissertation verfasse?“ Diese Frage mag sich der eine oder andere Promovend im Laufe dieses ganz besonderen Ausbildungsabschnitts schon einmal mehr oder weniger bang gestellt haben. Denn wenn erst einmal Monate an Zeit und Nerven investiert sind, wird jede noch so kleine Störung des Promotionsvorhabens sehr schnell schon einmal als existentielle Bedrohung empfunden. Und auch wenn die meisten Doktorarbeiten ganz ohne Rechtsstreit eingereicht, begutachtet und einem erfolgreichen Abschluss zugeführt werden, so kommt es in Einzelfällen doch zum Worst Case und zum Streit mit dem Doktorvater oder der Hochschule über Details der Arbeit oder das Procedere. Je nach Zeitpunkt der Streitentstehung können sich dann Fragen wie die folgenden stellen:


  • Welche Voraussetzungen in Form von Abschlussnoten, Seminarscheinen, örtlichen Studienzeiten, Fremdsprachkenntnissen etc. sind für die erfolgreiche Durchführung eines Promotionsvorhabens zu erfüllen und nach welchen Rechtsquellen richtet sich dies?
  • Lässt sich ein Dispens von derartigen Voraussetzungen auch streitig und auf dem Klageweg durchsetzen?
  • Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen Doktorand und Doktorvater beschaffen?
  • Wie diejenige zwischen Doktorand und Fakultät bzw. Hochschule?
  • Was hat es mit der Unterscheidung zwischen Doktorandenverhältnis einerseits und Promovendenverhältnis andererseits auf sich?
  • Besteht ein einklagbarer Anspruch auf Betreuung einer Doktorarbeit und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
  • Welche Rechtsfolgen hat die seitens eines Hochschullehrers erteilte Zusage, eine Arbeit betreuen zu wollen?
  • Sind Doktorvater und Doktormutter zur Beratung bei der Themenwahl und der Ausführung der Arbeit verpflichtet? Kann insbesondere einem einmal für geeignet befundenen Thema diese Eignung später wieder abgesprochen werden?
  • Schuldet der Doktorand die Beendigung der Dissertation?
  • Unter welchen Voraussetzungen können Doktorvater und Doktormutter sich von dem Promotionsvorhaben lösen?
  • Sind Gespräche mit dem Doktorvater über Inhalte der Arbeit als rechtverbindliche Absprachen anzusehen?
  • Besteht nach Fertigstellung der Doktorarbeit ein einklagbarer Anspruch auf Annahme derselben?
  • Kann der die Arbeit betreuende Hochschullehrer detaillierte Änderungen der Arbeit verlangen und wenn ja, wie weit geht dieses Recht?
  • Welche Rechtsfolgen hat die Einreichung einer Arbeit?
  • Kommen dem Doktoranden besondere Rechte bei der Begutachtung seiner Arbeit zu? Wie kommt es zur Auswahl der Gutachter und lässt sich gegen eine Leistungsbewertung vorgehen?
  • Hat die Begutachtung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen und falls ja, welche Konsequenzen hat eine Überschreitung desselben?
  • Welche Rechte stehen dem Doktoranden in der mündlichen Prüfung zu?

Natürlich sind die vorstehend dargestellten Fragestellungen und Streitpunkte wenn irgend möglich im friedlichen Konsens mit der Hochschule einer Klärung zuzuführen. Doch manchmal gelingt dies nicht und dann kann guter Rat teuer sein, um das Promotionsvorhaben auch gegen den Widerstand der Hochschule streitig durchzusetzen. Teipel und Partner stehen an Ihrer Seite, um in der Mediation mit der Hochschule zunächst die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zu eruieren. Doch falls dies nötig sein sollte, erstreiten wir Ihnen auch Ihr gutes Recht.

Plagiat
Plagiat

Plagiat

Doch manchmal kommt es auch erst Jahre nach der Doktorprüfung erstmals zum Streit, weil die Arbeit, meist veranlasst durch Plagiatsjäger oder missgünstige Dritte, noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden soll. Bei der Frage, wie in wissenschaftlichen Texten mit Quellen zu arbeiten ist und vor allem wie eine korrekte Zitierweise auszusehen hat, handelt es sich um klassische Problemstellungen des Prüfungsrechts. Oftmals bilden sie den Ausgangspunkt eines erst viele Jahre später, dann jedoch umso erbitterter geführten Rechtsstreits zwischen dem Verfasser einer Arbeit und derjenigen Bildungsinstitution, bei der er sie seinerzeit eingereicht hat. Unsicherheit besteht freilich auf beiden Seiten, denn bundesweit allgemeinverbindliche Regeln über die richtige Zitierweise existieren nicht und auch unter den Lehrenden und Prüfenden besteht keinesfalls ein Konsens, was noch erlaubt ist und was nicht mehr. Guter Rechtsrat tut dann Not.

Anwälte von Teipel & Partner wissen aus Erfahrung, dass der Grat zwischen Recht und Unrecht sehr schmal sein kann. In nicht wenigen Fällen kommt es zur Einstufung einer Arbeit als Plagiat, obwohl der Verfasser des Textes sich keines Unrechts bewusst war und angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus allen Wolken fällt. Und mit den möglichen Konsequenzen eines Plagiates ist nicht zu spaßen:

  • Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz

und/oder 


  • bei der Einreichung der Arbeit abgegebene und nunmehr als unwahr eingeordnete Erklärungen über die Eigenständigkeit der Anfertigung, die fehlende Inanspruchnahme der Hilfe Dritter und die Vollständigkeit der getätigten Quellenangaben

können schlimmstenfalls


  • die Exmatrikulation zur Folge haben
  • mit dem Entzug eines bereits gewährten akademischen Titels bestraft werden 
  • weitergehende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Der in einer solchen Situation zu Rate gezogene Rechtsanwalt bedarf erheblichen Fingerspitzengefühls, um in der Mediation mit den Hochschulbehörden das Optimum für seinen Mandanten herauszuholen. Denn eines ist gewiss: Sobald die Hochschule sich erst einmal zu der Auffassung entschieden hat, dass plagiiert worden sei, ist mit der gerichtlichen Anfechtung dieser Gesinnung oftmals wenig geholfen. Denn selbst wenn es gelingt, den Plagiatsvorwurf vor Gericht zu entkräften, so neigen die Hochschulen in solchen Konstellationen doch zu einer Neubewertung der Arbeit mit der Note „mangelhaft.“ Und der ihnen bei der Benotung zustehende Bewertungsspielraum ist nur begrenzt justiziabel. Die Gerichte dürfen ihn im Prinzip nur auf evidente Willkür oder offensichtlich sachwidrige Erwägungen hin kontrollieren. Der prüfungsrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt sucht daher früh den Dialog mit der Hochschule, um zu deeskalieren und in eine sachliche Diskussion der einzelnen Beanstandungen einzutreten. Teipel & Partner wissen, wie dies zu bewerkstelligen ist.

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