05. März 2026Hochschulrecht | Verfassungsrecht | Privathochschulrecht | Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnisse für Studierende aus Drittstaaten nur bei Präsenzpflichten im Studium?

Ein Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2025 (Az.: VG 11 K 175/25) sorgt aktuell für viel Verunsicherung – bei ausländischen Studierenden ebenso wie auf Seiten der Hochschulen. Inzwischen ist der Vorgang medial wie politisch eskaliert – ganz überwiegend wird tendenziös berichtet, ohne eine sorgfältige und fundierte juristische Einordnung vorzunehmen.

Wir klären auf

Worum geht es in der Sache?

Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt die Ansicht, dass Studierenden aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dann nicht zu erteilen ist, wenn das Studium keine „sanktionsbewehrten Präsenzpflichten“, insbesondere bei Prüfungen vorsehe.

Wie begründet die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ihre Rechtsansicht zu Präsenzpflichten?

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin definiert den Begriff des Vollzeitstudiums in § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG dahingehend, dass das Vollzeitstudium weit überwiegend in Präsenz durchgeführt werden müsse. So heißt es auf S. 15 der Entscheidungsgründe:

„An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Besuch der für den Studienerfolg maßgeblichen Veranstaltungen und die zu erbringenden Studienleistungen vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend online absolviert werden können. Denn das angestrebte Vollzeitstudium muss den (Haupt-)Zweck des nach § 16b Abs. 1 AufenthG begehrten Aufenthalts darstellen. Nicht ausreichend ist daher ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium.“

Hierzu stellen wir klar: Für diese präsenzbasierte Auslegung des Begriffs eines Vollzeitstudiums existieren weder (europa-)rechtliche noch normative Anknüpfungspunkte im Aufenthalts- und/oder im Landeshochschulgesetz. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff „Vollzeitstudium“ in einer restriktiven Weise ausgelegt, die weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt lediglich die Zulassung zu einem Vollzeitstudium, nicht aber eine durchgängige und sanktionsbewehrte physische Anwesenheit im Studium. An dieser Stelle verkennt das Verwaltungsgericht die Begrifflichkeit des Vollzeitstudiums im systematischen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht: Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht unterstellt, dass das (Vollzeit-) Studium den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen muss, folgt daraus entgegen seiner Ansicht aber gerade nicht zwingend, dass das (Vollzeit-)Studium auf der Grundlage sanktionsbewehrter Präsenzpflichten durchgeführt werden muss:

Ein Vollzeitstudium i.S.d. § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG wird im Wesentlichen durch den Studienumfang (ECTS) und die konkrete Arbeitsbelastung definiert, nicht hingegen durch eine weit überwiegende und sanktionsbewehrte Präsenzpflicht im Studium.

[vgl. § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag in der Änderungsfassung vom 21. November 2024; § 8 Abs. 1 Thüringer Verordnung zur Durchführung des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (Thüringer Studienakkreditierungsverordnung - ThürStAkkrVO) vom 5. Juli 2018; ebenso § 8 Abs. 1 Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Studienakkreditierung im Land Berlin (Studien-akkreditierungsverordnung Berlin - BlnStudAkkV) vom 16. September 2019].

Zu Präsenzpflichten, noch dazu sanktionsbewehrt, steht dort: Gar nichts.

Im Gegenteil: Das Präsenz- und das Selbststudium werden dort gleichberechtigt nebeneinander erwähnt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Musterrechtsverordnung, a.a.O.).

Die Forderung nach sanktionsbewehrten, abstrakt-generelle Präsenzpflichten und die rechtsirrige Annahme, diese aus § 16b AufenthG ableiten zu können, führen zu einem unauflösbaren Widerspruch: Da solche abstrakt-generellen Präsenzpflichten - wie wir im Weiteren aufzeigen werden - verfassungswidrig wären und zudem durch die landeshochschulgesetzlichen Regelungen sämtlicher (!) Bundesländer ausgeschlossen sind, hätte die gegenteilige Ansicht zur Folge, dass der Anwendungsbereich des §16b Abs. 1 AufenthG vollkommen leer liefe:

Da es derartige abstrakt-generelle, sanktionsbewehrte Anwesenheitspflichten nicht geben kann, weil es sie nicht geben darf und dementsprechend auch von den Hochschulen nicht normativ verankert werden dürf(t)en, wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht bzw. niemals möglich.

Was die 11. Kemmer des Verwaltungsgerichts Berlin offensichtlich nicht sieht (in den Entscheidungsgründen findet sich nichts dazu): Sämtliche Bundesländer regeln in ihren Landeshochschulgesetzen ausnahmslos, dass Prüfungen in digitaler Form ohne physische/persönliche Anwesenheit im Prüfungsraum erbracht werden können und damit ein Studienfortschritt erzielt werden kann:

§  § 32 Abs. 8 BerlHG erklärt:

"Hochschulprüfungen können auch in digitaler Form durchgeführt werden. Näheres, einschließlich Regelungen zur diesbezüglich erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung."

§   Ebenso konstituiert § 22 Abs. 2 Nr. 6 BerlHG, dass:

"Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,"

§ In § 23 Abs. 1 Satz 1 HessHG heißt es:

„Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle können die Hochschulen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend zu sein (elektronische Fernprüfungen).“

§ § 2 Abs. 1 Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) vom 16. September 2020 (GVBl. S. 570, BayRS 2210-1-1-15-WK), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert worden ist, bestimmt:

„Elektronische Fernprüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (Fernklausur) oder als mündliche oder praktische Fernprüfung angeboten werden.“

§ In § 32a Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 ist geregelt:

„Die Hochschulen regeln Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme in Präsenz in den Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Präsenzprüfungen), sowie Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Fernprüfungen), durch die Prüfungsordnung nach § 32.“

§ § 2 Abs. 1 Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt (Elektronische Fernprüfungsverordnung Sachsen-Anhalt - EFPrVO-LSA) vom 28. Januar 2021 sieht vor:

„Elektronische Fernprüfungen können als schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausur) oder als mündliche oder praktische Fernprüfung angeboten werden.“

§ § 60 Abs. 2a Satz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 sieht ebenfalls vor:

„In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden.“

§ Auch § 62 Abs. 1 Satz 5 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) legt fest:

„Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind.“

§ § 23 Abs. 5 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32) sieht ebenfalls vor:

„Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können.“

§   Auch § 64 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377) legt fest:

„In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt werden können.“

§   § 38 Abs. 11 Satz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 normiert:

„Prüfungen in digitalen Formaten, die ohne die Verpflichtung durchgeführt werden, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, werden unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht durchgeführt.“

§  Auch das Saarland hat inzwischen eine derartige Regelung in § 63 Abs. 6 Satz 1 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30. November 2016, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1905 zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts vom 30. November 2016 festgelegt:

„Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen.“

§   Auch sieht § 17 Abs. 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz vom 23. September 2020 (GVBl. 2020, 461) vor:

„Zur Umsetzung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können; […]“

§   Niedersachsen hat in § 7 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), festgelegt:

„Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können.“

§   Ebenso verschließt sich Schleswig-Holstein dem digitalen Prüfungsformat nicht und legt in § 51 Abs. 6 Satz 1 Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. 2016, 39) fest:

„Die Hochschule kann Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) durchführen.“

§   Und endlich hat auch Sachsen in § 12 Abs. 10 Satz 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA 2021, 368, 369) eine entsprechende Regelung aufgenommen, in der es heißt:

„Zur Erprobung neuer oder effizienter Prüfungsmodelle wird das Ministerium ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, elektronisch und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem Prüfungsraum anwesend sein zu müssen.“

§   Ebenso regelt § 55 Abs. 2 Satz 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018, verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149):

„Sofern Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, müssen die Prüfungsordnungen ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren gewährleisten, bei dem für alle Prüfungskandidaten vergleichbare Bedingungen herrschen.“

Wir konstatieren: Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin fordert etwas, was gesetzlich gar nicht zulässig wäre. Dies hätte unweigerlich zur Folge, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG gar nicht mehr erteilt werden könnten – und zwar sowohl an Universitäten wie auch an privaten und staatlichen Hochschulen.

Was bedeutet (die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) zum Zwecke des Studiums?

Das Verwaltungsgericht Berlin verkennt, dass zur Definition des Aufenthaltszwecks von Studierenden aus Drittstaaten das jeweilige Studienziel und nicht der Zweck per se maßgeblich ist. Das Studienziel wird nach dem jeweiligen Studiengang und den Studienfächern unter Berücksichtigung des angestrebten Abschlusses und des Ausbildungsziels sowie den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen bestimmt.

[vgl. VG München (10. Kammer), Beschluss vom 14. März 2022 – M 10 S 21.6694, M 10 K 21.6693]

Das Verwaltungsgericht Berlin interpretiert in § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG fehlerhaft hinein, dass das Studium den Hauptzweck des Aufenthalts bilden müsse. Das vom Verwaltungsgericht vermeintlich konstatierte Erfordernis, dass das Studium den Hauptzweck des Aufenthalts bilden muss, hat nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration [BGBl. 2017 I 1106] jedoch keine eigenständige Bedeutung mehr. Dieses Erfordernis diente ursprünglich dazu, ein Abend-, Wochenend- und Fernstudium und ggf. auch ein Teilzeitstudium aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Das ist nicht mehr erforderlich, seitdem der in § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelte Anspruch nur Studierenden in Vollzeit zusteht und zudem § 16 Abs. 5 Nr. 1 lit. c AufenthG bei einem Teilzeitstudium eine Ermessensentscheidung vorsieht.

[vgl. Huber/Mantel/Hoffmeister, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 16b Rn. 2-5]

Dass darüber hinaus die subjektive Motivation für den Aufenthalt in erster Linie das Studium sein müsse, lässt sich der Vorschrift dagegen nicht entnehmen.

[OVG Lüneburg (8. Senat), Beschluss vom 25. April 2018 – 8 ME 13/18]

Derartige rechtliche Erwägungen werden vom Verwaltungsgericht Berlin in seinen Entscheidungsgründen hingegen nicht vorgenommen, was sich bei der Auslegung des Begriffs „Vollzeitstudium“ als rechtsfehlerhaft darstellt. In den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts wird durchgängig die Begrifflichkeit „zum Zwecke des Studiums“ als besondere Erteilungsvoraussetzung verwendet und diese Erteilungsvoraussetzung zugleich wiederum mit dem Hauptzweck eines Präsenzstudiums verbunden.

So heißt es rechtsfehlerhaft auf S. 15 der Entscheidungsgründe:

An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Besuch der für den Studienerfolg maßgeblichen Veranstaltungen und die zu erbringenden Studienleistungen vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend online absolviert werden können. Denn das angestrebte Vollzeitstudium muss den (Haupt-)Zweck des nach § 16b Abs. 1 AufenthG begehrten Aufenthalts darstellen.“

Die Literatur ist sich jedenfalls insoweit einig, als eine Forderung nach weit überwiegenden Präsenzpflichten für ein Vollzeitstudium, die bei Nichtbeachtung sanktioniert werden müssen, dem Wortlaut der Regelung in § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG gerade nicht zu entnehmen ist.

So heißt es in der einschlägigen Kommentierung (Hervorhebung nur hier):

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Aufenthalt der Absolvierung eines Vollzeitstudiums dient. Damit ist gemeint, dass der Antragsteller auf sein Studium ein Zeitpensum aufwenden muss, das einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Legt man hier die Regelung von § 3 des Arbeitszeitgesetzes v. 6.6.1994 zugrunde, wonach die Arbeitszeit pro Werktag acht Stunden nicht überschreiten darf, so beträgt die Zeitdauer einer Vollzeitbeschäftigung – vorbehaltlich etwaiger tarifvertraglicher Abweichungen – 40 Wochenstunden. Dementsprechend geht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, wenn auch noch zur damaligen Rechtslage, davon aus, dass es sich bei einem Abend-, Wochenend- oder Fernstudiums nicht um ein solches (Vollzeit-)Studium handelt. Dies ist jedoch in dieser Pauschalität mit § 16b Abs. 1 AufenthG nicht zu vereinbaren (für Teilzeitstudien wurde zudem die Ermessensvorschrift des § 16b Abs. 5 eingeführt Rn. 255ff.). Stets ist darauf abzustellen, wie viel Zeit das konkrete Studium bei ordnungsgemäßer Durchführung beanspruchen wird. Da sich zumindest teilweise Fernstudiengänge, zB an der Fernuniversität Hagen, vom Studienplan her am Präsenz- und Vollzeitstudium an einer Universität orientieren, kann auch die Aufnahme eines entsprechenden Studiums den Zweck eines Aufenthalts iSd § 16b Abs. 1 AufenthG begründen. Zudem werden auch im Rahmen eines Fernstudiums idR Kompaktseminare im Bundesgebiet angeboten, die zu besuchen sind. Daher ist ein pauschaler Ausschluss der (grundsätzlichen) Durchführung des Studiums vom Ausland her nicht zulässig.“

[Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthalts-recht, 2. Aufl. 2025, Teil 1. Rn. 238, beck-online]

In der Teilziffer 2.5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094), heißt es:

„An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.“

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist zu konstatieren, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen weder auf den zeitlichen Aspekt des Studiums abstellt noch berücksichtigt, dass auch Studiengänge, die keine sanktionsbewehrte Präsenzpflicht beinhalten, grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG auszuschließen sind. Das Verwaltungsgericht engt insofern die Begrifflichkeit „Vollzeitstudium“ derart restriktiv ein und schließt damit andere Studienmodelle eines Vollzeitstudiums vom Rechtsanspruch Studierender aus Drittstaaten rechtsfehlerhaft vollständig aus.

Entscheidend ist insoweit - und darf es auch nur sein -, dass das Studium Präsenzanteile beinhaltet, nicht aber Präsenzpflichten, die nach den vorzitierten landeshochschulgesetzlichen Regelungen derart abstrakt-generell nicht zulässig sind, wobei sich ihre Unzulässigkeit bereits unmittelbar aus der verfassungsrechtlich verbrieften Studierfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt.

Soweit das Verwaltungsgericht Berlin auf Seite 15 unter (a) seiner Entscheidungsgründe ausführt (Hervorhebung nur hier):

„Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Absolvierung des Vollzeitstudiums, für das die Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, für die Dauer desselben zwingend erforderlich ist.“,

merken wir an, dass schon die durch das Verwaltungsgericht geforderte „zwingende Erforderlichkeit“ begründungslos bleibt.

Dessen ungeachtet beleuchtet das Verwaltungsgericht nicht einmal im Ansatz, ob das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck des Vollzeitstudiums“ nicht auch und bereits dann erfüllt ist, wenn das Studium Präsenzanteile beinhaltet.

Soweit das Verwaltungsgericht unmittelbar anschließend ausführt:

„An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Besuch der für den Studienerfolg maßgeblichen Veranstaltungen und die zu erbringenden Studienleistungen vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend online absolviert werden können. Denn das angestrebte Vollzeitstudium muss den (Haupt-)Zweck des nach § 16b Abs. 1 AufenthG begehrten Aufenthalts darstellen. Nicht ausreichend ist daher ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium.“,

ist dies schon deshalb unerheblich, da vorliegend ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium gerade nicht in Rede stand.

Soweit das Verwaltungsgericht Berlin im Weiteren unter (aa) den Versuch einer Begründung unternimmt, indem es ausführt (Hervorhebung nur hier):

„Diese Zweckverknüpfung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer „zum Zweck des Vollzeitstudiums“ eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist damit nicht allein an die Zulassung zum Studium an einer Bildungseinrichtung, sondern zusätzlich noch daran geknüpft, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik gerade im Sinne einer Conditio sine qua non erforderlich sein muss, um das Studium erfolgreich absolvieren zu können.“

Und weiter:

„Auch wenn dies nicht ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung vorgesehen ist, so ist die Verknüpfung zwischen Aufenthalt und Studienerfolg durch die Formulierung „zum Zweck“ hinreichend im Wortlaut angelegt.“

, überzeugt das nicht. Sowohl dem Wortlaut als auch dem Wortsinn als Grenze der Auslegung, ist dies nicht zu entnehmen. Die verfassungskonforme Auslegung gebietet es vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit von abstrakt-generellen Anwesenheitspflichten vielmehr, für die durch das Verwaltungsgericht geforderte „Verknüpfung“ Anwesenheitsmöglichkeiten ausreichen zu lassen.

Sofern das Verwaltungsgericht schließlich auf Seite 15 a.E. der Entscheidungsgründe ausführt:

„Sie [die Zweckverknüpfung] ergibt sie sich ferner aus dem Umstand, dass gerade der Besuch der Bildungseinrichtung den Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren soll.“,

ist dies bereits im Ansatz falsch: Denn nicht „der Besuch der Bildungseinrichtung“ soll den Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren, sondern das Studium.

Die hochschulrechtliche Einordnung durch das Verwaltungsgericht Berlin

Auf Seite 16 versucht sich das Verwaltungsgericht in einer hochschulrechtlichen Beurteilung und führt aus:

„Dies ist jedenfalls bei einem vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angebotenen Studium nicht der Fall, selbst wenn sich der konkrete Studiengang vom Studienplan her am Präsenz- und Vollzeitstudium an einer Universität orientiert und daher bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen kann.“

Hierzu ist Mehreres anzumerken

  •  Es existieren schon keine „Studienpläne“, sondern weitgehend unverbindliche Studienverlaufspläne.
  •  Das Verwaltungsgericht geht offensichtlich davon aus, dass ein Universitätsstudium ein Präsenzstudium sei. Das ist unzutreffend.
  • Im Übrigen wird auch hinsichtlich der hochschul- und prüfungsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht zwischen Universitäten und Hochschulen (seien diese staatlich oder privat) unterschieden. Vereinzelte Ausnahmen wie in Hessen (privatrechtliche Grundlage) oder im Hinblick auf Kunsthochschulen, Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft oder in Bezug auf Kapazitätsüberprüfungsverfahren sind vorliegend – ersichtlich – nicht relevant.

Anschließend führt das Verwaltungsgericht aus:

„Bei einem Onlinestudium bestehen keine, jedenfalls keine eine dauernde Anwesenheit erfordernde Präsenzpflichten, die sicherstellen würden, dass sich die Studierenden im Semester durchgehend ihrem Studium widmen. Vielmehr sollen Fernstudiengänge gerade der flexiblen Zeiteinteilung dienen, um ein Studium beispielsweise neben einer Berufstätigkeit zu ermöglichen. Es ist damit auch im Rahmen eines an einer Vollzeitbeschäftigung orientierten Fernstudiums möglich, sich ganze Wochen im Semester nicht mit den Studieninhalten zu beschäftigen, sondern deren Gros etwa zu Beginn oder am Ende des Semesters zu bearbeiten.“

Das ist (hochschul-)rechtlich unhaltbar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stellen nur „eine dauernde Anwesenheit erfordernde Präsenzpflichten“ sicher, „dass sich die Studierenden im Semester durchgehend ihrem Studium widmen.“ Dies stellt schon keine hochschulrechtliche, sondern eine hochschulpolitische Beurteilung durch das Verwaltungsgericht dar - die diesem aber schon nicht zukommt. Darüber hinaus ist sie sowohl hochschulrechtlich schlichtweg falsch als auch bildungspolitisch verfehlt:

Wie vorstehend aufgezeigt, verbieten die Regelungen sämtlicher Landeshochschulgesetze derartige abstrakt-generellen Präsenzpflichten, wie es die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für notwendig hält und deren Existenz es ebenso beharrlich wie begründungslos behauptet.

Schließlich behauptet das Verwaltungsgericht auf Seite 24 a. E. seiner Entscheidungsgründe:

„Die Möglichkeit, an Prüfungen auch online teilzunehmen, unterscheidet den Studiengang der Klägerin auch von den meisten klassischen Studiengängen an staatlichen Hochschulen, die zwar ebenfalls häufig keine – oder nur eingeschränkte – (sanktionsbewehrte) Präsenzpflichten bei Vorlesungen und Seminaren vorsehen, in denen aber ohne eine Präsenz am Studienort kein Studienfortschritt erzielt werden kann, weil die Prüfungen in der Regel eine persönliche Anwesenheit voraussetzen.“

Hierzu stellen wir fest:

1. Das Verwaltungsgericht definiert schon nicht, was die „meisten“ klassischen Studiengänge an staatlichen Hochschulen sein sollen, von denen sich der Studiengang der Klägerin unterscheiden soll. Sind dies mehr als 50%? Mehr als 75%? Das Verwaltungsgericht schweigt dazu. Belege fehlen.

2. Das Verwaltungsgericht definiert ferner den Begriff der „klassischen“ Studiengänge nicht. Der Begriff stellt eine Begriffsneuschöpfung durch das Verwaltungsgericht dar. Es existieren keine „klassischen“ und „unklassischen“ (?) Studiengänge. Es existieren Regelstudiengänge und Modellstudiengänge (wie an der Charité Berlin im Studiengang Humanmedizin – ebenso wie an vielen weiteren Universitäten). Es gibt Erprobungsstudiengänge. Um diese Konstellationen geht es vorliegend aber – ersichtlich – nicht. Vielmehr versucht das Verwaltungsgericht durch die Verwendung dieser willkürlich gewählten Begriffsschöpfungen zu suggerieren, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Studiengängen um „atypische“ Studiengänge handeln würde. Dies ist nachweislich nicht der Fall.

3. Dass diese („klassischen“) Studiengänge an staatlichen Hochschulen (welchen?) im Rahmen der „Prüfungen in der Regel eine persönliche Anwesenheit voraussetzen“, ist eine bloße und unbelegte Behauptung des Verwaltungsgerichts – welche sich zudem als falsch erweist: Wir verweisen zum wiederholten Male auf die dies untersagenden landeshochschulgesetzlichen Regelungen.

Wie sind die Regelungen an staatlichen Berliner Hochschulen?

Auch die Freie Universität Berlin als staatliche Hochschule bietet - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Online-Lehre in ihren Vollzeitstudiengängen an. So heißt es dazu auf dem Internetauftritt der Freien Universität Berlin:

Umsetzung an der Freien Universität

Auf der Seite "Online Lehren & Lernen" erhalten Sie Informationen und praktische Tipps zur Digitalisierung von Vorlesungen, Seminaren und Übungen. Des Weiteren bietet die Seite Anregungen zur Entwicklung und Bereitstellung digitaler Lerninhalte, zur Umsetzung von Online-Kommunikation, zur Online-Betreuung der Studierenden u.v.m. Informationen zur Gestaltung von Online-Vorlesungen finden Sie auf der Seite "Studieren im digitalen Hörsaal".

Praxisbeispiele für digital gestützte Lehrveranstaltungen sowie didaktische, technische und organisatorische Hinweise finden Sie im Wiki E-Learning an der Freien Universität Berlin: Einsatzformen und Werkzeuge.

Einsatzszenarien für Online-Lehre

asynchrone Online-Vorlesung zur Erarbeitung von Studiengrundlagen im eigenen Lerntempou (zyklisch wiederkehrende Studieninhalte, Brückenkurse)

synchrone Online-Lehrveranstaltung (z.B. mit eingeladenen Expert*innen, mit Gruppenräumen zum Live-Austausch)“

[Quelle: https://www.fu-berlin.de/sites/digitale-lehre/formate/Online-Lehre/index.html – zuletzt aufgerufen am 15. Dezember 2025]

Weiter heißt es:

„Digitale Prüfungen sind fester Bestandteil der Lehre der Freien Universität Berlin. Seit der Eröffnung der beiden E-Examination Center (EEC1 seit 2012/13, EEC2 seit 2019) wurden dort rund 250.000 Prüfungen abgelegt. Damit betreibt die Freien Universität Berlin das größte universitäre Prüfungszentrum in Berlin-Brandenburg.

Fachbereichsübergreifend finden heute rund 70 % aller Klausuren digital statt. E-Examinations stehen für Qualität, Fairness und Effizienz – sie entlasten Lehrende, vereinheitlichen Prüfungsstandards und bieten Studierenden ein verlässliches, zeitgemäßes Prüfungsumfeld.“

[Quelle: https://www.it.fu-berlin.de/themen/digitales-pruefen/index.html - zuletzt aufgerufen am 21. Januar 2026]

In § 9 Abs. 1 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RPO) der Freien Universität Berlin heißt es:

In Lehrveranstaltungen der Freien Universität Berlin gibt es keine generelle Anwesenheitspflicht; die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird den Studentinnen und Studenten jedoch dringend empfohlen.“

In § 12 RPO der Freien Universität Berlin heißt es zu elektronischen Prüfungen, die das Verwaltungsgericht bei einem „klassischen Studiengang“ an einer staatlichen Hochschule verneint bzw. für unzulässig hält:

„Die Studien- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen in elektronischer Form (elektronische Leistungen) erbracht werden.“

Auch die Humbolt-Universität zu Berlin bietet digitale Präsenz- und Fernklausuren und sogar digitale mündliche Prüfungen in ihren „klassischen Studiengängen“ an. Insoweit verweisen wir auf die Regelung in §96b Abs. 1 Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU):

„Auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die in einer fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegte Form einer dazu geeigneten Modulabschlussprüfung gemäß § 96 ganz oder teilweise als digitale Modulabschlussprüfung bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit der aufsichtführenden Person und der Studentin oder des Studenten in einem vorgegebenen Prüfungsraum nach Absatz 2 (digitale Präsenzklausur) oder als digitale Modulabschlussprüfung mit Videoaufsicht und ohne die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten, in einem vorgegebenen Prüfungsraum physisch anwesend sein zu müssen, nach Absatz 3 (digitale Fernklausur) durchgeführt werden;…“

Die vorgenannte Tatsachenbehauptung des Verwaltungsgerichts Berlin ist daher nachweislich falsch. Sie beruht daher auf einer unrichtigen Tatsachenannahme und -ermittlung.

Wann sind Präsenzpflichten im Studium zulässig?

Tatsächlich können derartige Pflichten im deutschen Hochschulrecht - mit einschränkenden Ausnahmen in naturwissenschaftlichen Fächern, in denen sich Anwesenheitserfordernisse aus der thematischen/didaktischen Ausrichtung der Kurse selbst bzw. den dort nachzuweisenden Fertigkeiten ergeben (Kurse in Präparationen, mikroskopische Kurse etc.) - nicht rechtmäßig ausgestaltet werden, da derartige Präsenzpflichten, wo sie sich nicht als Erfordernis ergeben, die verfassungsrechtlich garantierte Studierfreiheit der Studierenden verletzen würden und ebenso einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulehrenden darstellen würde. Und (auch) Studierende (aus Drittstaaten) genießen nach § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) (sowie beispielsweise § 5 Abs. 4 BerlHG, § 55 Abs. 3 ThürHG) die Freiheit, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Wahl von Lehrveranstaltungen frei zu treffen, und das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen.

Die Freiheit der Studierenden, sanktionslos selbst darüber entscheiden zu können, ob sie einer Lehrveranstaltung beiwohnen oder fernblieben und inwiefern sie sich aktiv einbringen, ist in sachlicher und personeller Hinsicht von Art. 5 Abs. 3 GG umfasst.

Demzufolge geht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung mit Beschluss vom 30. September 2025 (1 BvR 1141/19 –, juris Rn. 27 ff.) davon aus, dass eine Präsenzpflicht in die Grundrechte der Studierenden (die Berufsfreiheit) eingreift. Es heißt:

„Eine Anwesenheitspflicht als Prüfungsvoraussetzung stellt demnach einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Grundrechte der Studierenden dar.“

[BVerfG Beschluss vom 30. September 2025 – 1 BvR 1141/19, BeckRS 2025, 34076 Rn. 74, beck-online]

è Das Verwaltungsgericht Berlin schreibt hierzu: Gar nichts.

Daher ist eine Abwägung der Grundrechte erforderlich. Lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitspflichten, deren Erfüllung Prüfungsvoraussetzung ist, bedürfen daher als Eingriffe in die Ausbildungs- und Studierfreiheit der Studierenden einer gesetzlichen Ermächtigung. Eine Anwesenheitspflicht als Prüfungsvoraussetzung stellt nach der vorzitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung demnach einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Grundrechte der Studierenden dar.

Für die Studierenden stellt die Festsetzung einer derartigen Anwesenheitspflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre sogenannte Studierfreiheit dar. Diese wird einfachrechtlich in § 4 Abs. 4 HRG und in den vorgenannten Regelungen der Landeshochschulgesetze (z.B. § 5 Abs. 4 BerlHG, § 55 Abs. 3 ThürHG ) gewährleistet. Daher erfasst die Freiheit des Studiums auch das Recht, kraft eigener Entscheidung einer Hochschulveranstaltung fernzubleiben und den Prüfungsstoff auf andere Weise zu verinnerlichen.

[vgl. dazu Epping, „Ist Dasein förderlich?“, WissR Bd. 45 [2012], 112; siehe auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 – 9 S 1145/16 –, juris]

Darüber hinaus ist auf Seiten der Studierenden die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und für Nichtdeutsche aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG betroffen, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben.

[vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1, und vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13]

Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen.

[vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34; stRspr; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 3.]

Dies gilt namentlich für Studien- und Prüfungsordnungen, die nicht nur Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums, sondern zugleich auch für die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs formulieren. Durch die geforderte sanktionsbewehrte Anwesenheitspflicht wird in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen, da sie die Entscheidung des Einzelnen, einen Beruf zu ergreifen, vom Erwerb der Leistungsnachweise und der Kreditpunkte mittels Anwesenheit in Lehrveranstaltungen abhängig macht. Im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts

[vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 sowie Beschluss vom 18. Dezember 1968 – 1 BvL 5/64 u. a. –, BVerfGE 25, 1; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 12 GG, Rn. 33ff.]

handelt es sich um eine subjektive Berufswahlregelung, da den Studierenden der Zugang zu der von ihnen angestrebten beruflichen Betätigung aus Gründen erschwert oder unmöglich gemacht wird, die in ihrer Person zu finden sind.

Die Freiheit, Lehrveranstaltungen zu besuchen, korrespondiert regelmäßig mit dem Recht, diesen auch fernzubleiben (status negativus). Ein selbstverantwortliches Studium ist auch und gerade durch Elemente des Eigenstudiums gekennzeichnet. Politik, Rechtsprechung, Literatur und Gesetzgeber sind sich darin einig, dass Präsenzpflichten nur dort sinnvoll und rechtlich möglich sind, wo die Präsenz der Studierenden zwingend erforderlich ist. Eine generelle Anwesenheitspflicht für Lehrveranstaltungen ist verfassungsrechtlich hingegen nicht zulässig.

[BVerG, Beschluss vom 30. September 2025 a.a.O.; Böttner, Robert: Das (neue) Thüringer Hochschulrecht und die Anwesenheitspflicht, ThürVBl 2018, 169-174 (173)]

Was bedeutet dies nun konkret?

"Zum Zweck(e)" bedeutet so viel wie "mit dem Ziel", "zwecks" oder "behufs" und wird hauptsächlich verwendet, um das Ziel, die Intention oder die Absicht hinter einer Handlung zu benennen. Die Formulierung umschreibt den Grund oder die Motivation für eine Handlung.

Es kommt mithin auf die Absicht beziehungsweise die Vorstellung oder Motivation der handelnden Person an. In diesem Sinne wird „Zum Zweck(e)“ in der Rechtsordnung verstanden, etwa in § 194 Abs. 1 VwGO oder § 229 BGB.

Demnach bedeutet „zum Zwecke des Vollzeitstudiums“, dass Studierende aus Drittstaaten ihr Vollzeitstudium an einer Hochschule im Inland aufnehmen und betreiben wollen müssen. Nicht erforderlich ist, dass dieses Studium Präsenzpflichten voraussetzt.

Hinzu kommt, dass Studierende aus Drittstaaten Studierfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie § 5 Abs. 4 BerlHG auch dahingehend genießen, an Präsenzveranstaltungen nach ihrem Willen teilnehmen zu dürfen, wenn sie dies wollen. Das gilt selbstverständlich auch, wenn die Teilnahme möglicherweise nicht für die Zulassung zu Prüfungen erforderlich ist oder die Nichtteilnahme auch nicht anders sanktioniert wird. Gründe dafür sind mannigfaltig, etwa weil die persönliche Teilnahme in Präsenz für sie besonders lerneffektiv ist oder jedenfalls von ihnen so empfunden wird, sie den persönlichen Kontakt suchen etc. Jedenfalls ist das Ausnutzen dieses Rechts nicht rechtfertigungsbedürftig. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn der Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gefolgt wird. Denn in ihrer Konsequenz ergibt diese Auffassung, dass das Recht, in Präsenz an einer Lehrveranstaltung teilnehmen zu dürfen, dann nicht ausgeübt werden kann, wenn die Abwesenheit keine sanktionsbewehrte Folge nach sich zieht, weil in diesen Fällen bereits der Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht möglich ist. Damit stützt auch die verfassungskonforme Auslegung das hier gefundene Auslegungsergebnis.

Das hier vertretene Auslegungsergebnis wird zudem durch die historische Auslegung gestützt. Denn der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16b AufenthG knüpft an das konkret betriebene Studium an. Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck „Studium“.

[vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 EO 279/19, BeckRS 2021, 7116 Rn. 17, beck-online]

Der Gesetzgeber führt hierzu aus:

„Die Festlegung und Prüfung der Studienvoraussetzungen inklusive der für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache obliegt den Hochschulen.“

[BT-Drs. 19/8285, S. 91]

Weiter führt der Gesetzgeber aus:

„Auch wenn der Zugang von Ausländern zu Bildung und Ausbildung zentral auf den Erwerb von Wissen und Kompetenzen angelegt ist, geht es daneben auch um die Beförderung des gegenseitigen Verständnisses über Länder- und Kulturgrenzen hinweg und die Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland.“

[BT-Drs. 19/8285, S. 89]

Dieses Ziel zusätzlich an dem Vorliegen von sanktionsbewehrten Präsenzpflichten festmachen zu wollen, wird damit auch dem von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck der Regelung des § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht gerecht. Für die Bedeutung des Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich und die Möglichkeit, ausländische Studienbewerber unter erleichterten Bedingungen und besseren Perspektiven für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen, ist es entscheidend, dass Studierende tatsächlich an Präsenzveranstaltungen im Bundesgebiet teilnehmen können und sich somit zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhalten, um so das gegenseitige Verständnis über Länder- und Kulturgrenzen hinweg und im Ergebnis auch die Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland zu fördern.

Die sanktionsbewerten Präsenzpflichten sind hingegen zum Nachweis des Zweckes des Aufenthalts nicht geeignet, da solche Präsenzpflichten - selbst wenn man diese für verfassungsgemäß hält - dazu führen, dass der Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von der Art der Lehrveranstaltungen abhängt. So könnten Studierende, welche an Präsenzveranstaltungen ihres Studiengangs teilnehmen, für die jedoch eine sanktionsbewerte Präsenzpflicht mangels entsprechender Eigenart der Veranstaltung und ihres Inhalts verfassungswidrig wäre, keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, während diese Möglichkeit für Studierende anderer Studiengänge, wie beispielsweise Medizin, besteht. Ergebnis einer derartigen, vom Verwaltungsgericht Berlin vorgenommenen Auslegung wäre damit, dass die Art des Studiengangs und daraus folgend seiner Veranstaltungen und nicht die tatsächliche Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder die Teilnahme an einem Vollzeitstudiengang für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich wäre. Dies ist weder mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, die eine solche Differenzierung grade nicht vornimmt, noch wäre dies mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck noch mit der Studierfreiheit ausländischer Studierender in Einklang zu bringen und durch die historische Auslegung ebenfalls nicht zu stützen.

Die Bedeutung des Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich wird bei Studierenden, die sich freiwillig zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhalten, ebenso gefördert wie bei Studierenden, die sich aufgrund sanktionsbewehrter Pflichtveranstaltungen in Deutschland aufhalten. Und die Studienwahlentscheidung ausländischer Studierender wird ohne eine greifende Rechtfertigung dadurch eingeschränkt, dass der Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auf bestimmte Studiengänge, nämlich solche, bei denen Präsenzpflichten in verfassungsgemäßer Weise festgelegt worden sind, beschränkt wird.

In der Rechtsprechung heißt es zur Definition eines Vollzeitstudiums demzufolge (Hervorhebung nur hier):

Die Praxis stellt bei Hochschulen darauf ab, ob im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte (Creditpoints) vergeben werden. Ist dies der Fall, soll grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden können“

[OVG Lüneburg, Urteil vom 30. März 2023 – 14 LB 81/22 –, Rn. 53, juris; vgl. auch Tz. 2.5.2 Abs. 3 BAföG VwV; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 6 S 52.15 / 6 M 97.15 –, juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 3 A 716/17 -, juris Rn. 33, das insoweit von einer „Kontrollüberlegung“ spricht).

Ergebnis

Das Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin überzeugt nicht. Nicht nur vereinzelt werden unhaltbare hochschulrechtliche Ansichten vertreten, die im klaren Widerspruch zu der bisherigen wie zu der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen, ohne dass das Verwaltungsgericht Berlin hierauf auch nur im Ansatz eingeht. Die einschlägigen landeshochschulgesetzlichen Regelungen – die grundsätzlich für Universitäten wie private und staatliche Hochschulen gleichermaßen gelten – und die gerade solche abstrakt-generellen Anwesenheitspflichten, wie sie die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin fordert, verbieten, scheinen nicht bekannt zu sein –das Verwaltungsgericht Berlin benennet sie nicht nur nicht, sondern behauptet begründungslos sogar das Gegenteil.

Wohl auch deshalb hat nicht nur die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht, als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, sondern auch jüngst die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin eine abweichende Entscheidung getroffen. Zumindest dieser Beleg für die richterliche Unabhängigkeit stimmt positiv.

Diese Internetseiten verwenden Cookies. Alle eingesetzten Cookies sind essenziell und ermöglichen es, die Webseite nutzen zu können. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies: Datenschutz | Impressum