18. November 2020Promotionsrecht

Teipel & Partner | Erfolg im Promotionsrecht mit Universität Ulm

Die bundesweit im Bildungs- und Wissenschaftsrecht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Promotionsrechts einen Erfolg mit der Universität Ulm erzielt.

 

Die Dissertation unseres Mandanten war angenommen, seine mündliche Prüfung bestanden. Die Promotionsordnung sieht zudem vor, dass die Dissertation innerhalb eines Jahres ab der mündlichen Prüfung in einer von der Betreuungsperson genehmigten Fassung veröffentlicht werden muss, anderenfalls alle aus dem bisherigen Verfahren erworbenen Rechte erlöschen würden. Für den Fall, dass die Genehmigung versagt würde, sollte der Promotionsausschuss eine Entscheidung treffen.

 

Der Betreuer unseres Mandanten verlangte in erheblichem Umfang Änderungen an der Dissertation. Unser Mandant kam dem nach, aber das Ergebnis gefiel dem Betreuer dann auch nicht. Darüber gerieten unser Mandant und sein Betreuer in Streit, den der Betreuer anscheinend dadurch zu lösen gedachte, schlicht überhaupt nichts mehr zu unternehmen, also nicht einmal die Genehmigung zu versagen und so nach Ablauf von einem Jahr durch Nichtstun endgültig das Verfahren zu beenden. Nun drohte die Jahresfrist abzulaufen, ohne dass der Promotionsausschuss die Gelegenheit erhalten konnte, eine Entscheidung zu treffen.

 

Auf unser Tätigwerden hin forderte das Rechtsamt der Universität Ulm zunächst den Betreuer auf, entweder die Veröffentlichung zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen. Weder unseren Mandanten noch uns überraschte es, dass er noch knapp vor Fristablauf am 19. November 2020 die Veröffentlichung ablehnte. Schwierig war für die Universität ab diesem Moment, dass sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet waren und somit eigentlich die Veröffentlichung grundsätzlich zu genehmigen gewesen wäre, nun aber überhaupt keine Zeit mehr für eine Klärung für die Fragen bestand, ob und in welchem Umfang die Dissertation hätte überarbeitet werden müssen.

 

In dieser Situation konnte ein Vergleich geschlossen werden dahingehend, dass die Frist zur Veröffentlichung um vier Monate verlängert wird und - und das ist sicherlich noch wichtiger - der bisherige Betreuer seines Amtes enthoben und der bisherige Zweitbetreuer nun mit der Aufgabe betreut ist, die letzten Schritte zur endgültigen Promotion unseres Mandanten zu begleiten.

 

Auch ein Promotionsverfahren ist letzthin ein Prüfungsverfahren und die Universitäten sind weitgehend frei, das diesbezügliche Prüfungsverfahren nach ihren Vorstellungen zu regeln. Daher ist jede Promotionsordnung anders. Das besondere an der hier in Rede stehenden Promotionsordnung war, dass die betreuende Person es letztendlich in der Hand hatte, ob und wie die Dissertation veröffentlicht und damit der Titel erlangt wird. Selbstverständlich kann darüber diskutiert werden, ob eine solche Regelung überhaupt rechtmäßig sein kann. Keinesfalls rechtmäßig war es aber, als Betreuer die Hände in den Schoß zu legen und schlicht überhaupt nichts mehr zu unternehmen. Denn alle, auch Betreuende einer Promotion, haben sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

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