19. November 2020Rechtsmittelrecht | Baurecht | Gewerberecht | Gaststättenrecht

Teipel & Partner | Erfolg im Gaststättenrecht vor OVG NRW (Aufhebung der Baugenehmigung)

Die Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktstellen in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Gaststättenrecht wieder einen Erfolg für ihre Mandantschaft erringen können. Die Stadt Düsseldorf hatte in ein allgemeines Wohngebiet hinein eine Gaststätte mit über 300 Sitzplätzen genehmigt. Eine dagegen geführte Klage von mehreren Nachbarn blieb in der ersten Instanz erfolglos. Das Berufungsverfahren beim OVG Münster hatte hingegen zur Aufhebung der Baugenehmigungen geführt. Auf die dagegen von der Stadt Düsseldorf geführte Revision wurde die Sache wieder an das OVG Münster zurückverwiesen, das die Baugenehmigung jetzt erneut aufgehoben hat.

 

In der Begründung betont das OVG Münster, dass eine Gaststätte nur dann in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf, wenn bei realistischer Betrachtung damit gerechnet werden kann, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet gedeckt wird. Die genehmigte Gaststätte sei aber nach ihrem Konzept, ihrer Größe und den Öffnungszeiten nicht in erster Linie auf die Grundbedürfnisse solcher Personen ausgerichtet, die in Spaziergangnähe wohnen und dort gelegentlich einkehren wollen. Außerdem wurde der Wirt in der Presse damit zitiert, er wolle ein beliebtes und sehr bekanntes, modernes Brauhaus in dem allgemeinen Wohngebiet etablieren.

 

Hinzu kam, dass der beim Bauantrag vorgelegte Nachweis des Schallschutzes den Anforderungen an eine gutachterliche Lärmprognose nicht genügte. Die Genehmigungsbehörde hatte sich infolgedessen damit begnügt, in Auflagen zur Baugenehmigung maximal zulässige Immissionshöchstwerte festzulegen. Das ist nicht zulässig, weil damit den Nachbarn zugemutet wird, selbst überprüfen zu müssen, ob die Richtwerte eingehalten werden.

 

Dass drüber hinaus in der Baugenehmigung auch Regelungen über die Durchführung von Sonderveranstaltungen fehlten (z.B. für Hochzeitsfeiern, Betriebsfeste, Silvesterpartys etc.), setzte dem Cocktail der Rechtswidrigkeitsgründe nur noch die Kirsche auf das Sahnehäubchen.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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