Die Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Baurecht im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen die Stadt Leverkusen erreicht, dass der angegriffene, vorhabenbezogene Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde.
Die Stadt wollte ein Sondergebiet SO „Nahversorgungszentrum“ zur Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1.400 m² ausweisen. Sie hat den hierfür erforderlichen Bebauungsplan aber bereits nicht formgerecht ausgefertigt und damit auch nicht fehlerfrei bekanntgemacht. Bereits dieser formelle Fehler führte zum Erfolg des Normenkontrollantrages.
Überdies wies der Senat - ohne dass es im Ergebnis darauf ankam - in seiner Entscheidung noch darauf hin, dass der Vollsortimenter den Nachbarn möglicherweise auch tatsächlich nicht zugemutet werden konnte. Denn er sollte zusätzlich zu einem bereits vorhandenen Discounter und unmittelbar neben einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. Beide Einzelhandelsbetriebe zusammen hätten dann wohl nicht mehr die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmschutzgrenzwerte einhalten können.
Der Senat hat in seiner Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Gegner eines Bebauungsplanes die planende Gemeinde bereits frühzeitig, während der Auslegung, auf mögliche Fehler schriftlich hinweisen müssen.
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