Die Digitalisierung hat längst nahezu sämtliche privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Bereiche durchdrungen. Dies gilt für eine simple E-Mail, eine Nachricht über einen Messenger-Dienst, die sozialen Netzwerke, Cloud-Umgebungen und auch für diese Internetseite, die Sie gerade besuchen. Überall dort hinterlassen Sie digitale Fußabdrücke, es werden Daten erhoben, gespeichert und weiterverarbeitet. Stellenweise ist dies zwingend erforderlich, stellenweise aber durchaus diskutabel und gelegentlich schlichtweg unzulässig.
Vielfach ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen; wann es verletzt ist, kann eine mitunter schwierige Frage des Einzelfalls darstellen. Der Schutz ergibt sich aus dem Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Thema Datenschutzrecht unterfällt einem stetigen Wandel und sollte daher in Behörden, Universitäten, staatlich anerkannten Hochschulen und Privatunternehmen keinesfalls unterschätzt werden. Die Vermeidung möglicher Risiken durch den Umgang mit Daten gilt insbesondere seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018, findet sich aber auch in anderen gesetzlichen Regelungen (BDSG; TTDSG).
Besonders im hochschulrechtlichen Bereich wirkt sich das Datenschutzrecht in nahezu allen seinen Facetten aus. So werden sowohl staatliche als auch staatlich anerkannte Hochschulen mit der fortschreitenden Digitalisierung konfrontiert und müssen sich den neuen digitalen Herausforderungen stellen. Dem Datenschutzrecht kommt hierbei eine zentrale Rolle zu und ist vom Beginn des Studiums mit der Immatrikulation, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen (insbesondere bei digitalen Präsenz- und Fernprüfungen) als auch bei der Exmatrikulation der Studierenden stets sorgfältig zu beachten, insbesondere, was die Speicherung und Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen bzw. gewonnenen Daten betrifft.
Dies gilt nicht weniger auf der Ebene des Arbeitsrechts bzw. des Dienstrechts, da das Hochschulpersonal ebenso wie das anderer Bildungseinrichtungen in gleichem Maße hiervon betroffen ist.
Allein die Nutzung bestimmter Software oder die Inanspruchnahme spezieller Cloud-Dienste kann sich datenschutzrechtlich als unzulässig erweisen. Gleichwohl verbietet sich ein „Unzulässigkeitsautomatismus“, nur weil das Unternehmen seinen Sitz beispielsweise in den USA hat.
Vertrauen auch Sie daher unserer interdisziplinären Kompetenz, welche durch mehr als 30 IT-Spezialist:innen vervollständigt wird, die große Erfahrung im Bereich Enterprise-Blockchains, Zero-Knowledge-Proofsund DeFi insbesondere im Bereich Hochschule, Bildungsinstitution, Gesundheitswesen, Automotive und Dienstleistungssektor, vorweisen können.
Als aktuell erweist sich derzeit unsere rechtliche Expertise bei der Frage der Digitalisierung von akademischen Abschlussdokumenten, denn immer mehr Hochschulen möchten den Papierdruck als Anachronismus künftig weitestgehend vermeiden und transferieren ihre Hochschulverwaltungsaufgaben in den Dienst der Digitalisierung. Praktische, technische, aber auch rechtliche Probleme liegen damit untrennbar vor und erfordern ein hohes Maß an interdisziplinärer Kompetenz.
Jens ist ein international anerkannter Experte für Blockchain-Technologie und wurde zu diesem Thema an der Universität Bamberg promoviert. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Enterprise-Blockchains, Zero-Knowledge-Proofs und DeFi, insbesondere im Bereich Hochschule, Bildungsinstitution, Gesundheitswesen, Automotive und Dienstleistungssektor. Ein cooler Typ mit verständlicher Sprache!
Erhebung – Sicherung – Speicherung – Verarbeitung - Weitergabe von Daten
Recht auf Vergessenwerden
Recht auf Unverletzlichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
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