Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit
Beschluss vom 27. August 2013 (14 A 506/13) auf den
Berufungszulassungsantrag von Rechtsanwalt Teipel hin in einer Prüfungsanfechtung die Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (6 K 2744/12) im Prüfungsrecht (Nichtbestehen der ersten juristischen
Staatsprüfung) wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten zugelassen. Es wird zu klären sein, ob die durch die
Prüfervoten dokumentierten Kriterien der Leistungsbwertung in Einklang
mit dem Prüfungszweck und dem Prüfungsziel der juristischen staatlichen
Pflichtfachprüfung stehen.
Update: Nach Hinweisen des zuständigen Senats erklärte sich das Justizprüfungsamt bereit, der Klägerin die Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit (wahlweise: Neubewertung) einzuräumen.
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