Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren 3 LA 89/23 die Berufung gegen ein prüfungsrechtliches Urteil zugelassen. Ausschlaggebend war ein gravierender Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, den Rechtsanwalt Christian Reckling im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht hat.
Zwar wurde die Urteilsformel fristgerecht eingereicht, doch die vollständigen Urteilsgründe erreichten die Geschäftsstelle erst mehr als sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung. Damit wurde die maßgebliche Fünfmonatsfrist deutlich überschritten.
Nach § 138 Nr. 6 VwGO führt eine derart verspätete Absetzung dazu, dass das Urteil als „nicht mit Gründen versehen“ gilt – ein absoluter Revisions- bzw. Berufungszulassungsgrund. Das OVG hat deshalb die Berufung eröffnet.
Bedeutung für das Prüfungsrecht
Die Entscheidung unterstreicht die strengen formellen Anforderungen an die Gerichte bei der Urteilsfindung und dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils und stärkt die Rechte von Prüflingen, die sich gegen fehlerhafte Prüfungsentscheidungen wehren.
In dem Verfahren können wir nunmehr auch die erstinstanzlich aufgezeigten Beurteilungsfehler erneut aufgreifen, die das Verwaltungsgericht als unbeachtlich angesehen hat und einer oberverwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuführen.
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