03. April 2020Rechtsmittelrecht | Verfassungsrecht | Verwaltungsrecht

Teipel | Partner: Erfolg vor OVG NRW im Kommunalrecht wegen Sparkassen-Fusion

Die bundesweit im Öffentlichen Recht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Kommunalrechts einen Erfolg in einem Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erzielt.

 

Unser Mandant ist Professor mit dem Schwerpunkt Unternehmensfusionen und Ratsmitglied einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen. Er sollte im Rat der Stadt über eine Fusion der Sparkassen seiner Stadt mit Sparkassen zweier anderer Städte abstimmen. Um seine Entscheidung auf eine solide Basis stellen zu können, hatte er einen Katalog von 12 Auskunftsersuchen an den Bürgermeister gerichtet, mit denen er beispielsweise in Erfahrung bringen wollte, wie die Wirtschaftsprüfungsberichte der Sparkassen für die letzten drei Jahre und die Unternehmensbewertungen aussahen, welches die Ergebnisse der Chancen-/Risikoprüfung waren, nach welchen Quoten die jeweiligen Gemeinden zukünftig an den Jahresergebnissen und Steuerzahlungen beteiligt sein sollten, welche Sitzverteilung in den Gremien vorgesehen war, wie sich die Fusion auf die jeweiligen Sparkassenstiftungen auswirken könnten und warum von verschiedenen Möglichkeiten, Unternehmen zu fusionieren, die in dem Vertrag vorgesehene gewählt wurde. Letzthin handelt es sich dabei um Informationen, die jeder gewissenhafte Kaufmann bei einer Fusion von solcher Größenordnung zwingend benötigen würde. Um die Interessen der Beteiligten zu wahren, hätten diese Erläuterungen und die Diskussion hierüber im Rat der Gemeinde unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen können.

 

Die Auskünfte wurden nicht erteilt, wobei sich die beteiligten Sparkassen insbesondere auf § 22 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen stützten, nach dem Mitglieder von Organen der Sparkassen zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet sind. Aber um Informationen aus einzelnen Kundenverbindungen oder über bestimmte Geschäfte sollte es ja gerade nicht gehen und wenn die Ratssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, ist die Vertraulichkeit im Übrigen gewahrt.

 

Dennoch hatte ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine Unterzeichnung der Fusionsverträge vorläufig zu verhindern, keinen Erfolg, im Rat wurde unser Mandant überstimmt und noch bevor das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung entscheiden konnte, wurden die Verträge unterzeichnet.

 

Die nachträgliche gerichtliche Klärung dieser Vorgehensweise des Rates und des Bürgermeisters war erstinstanzlich ebenfalls nicht erfolgreich. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, der Ratsbeschluss könne nicht mehr rückgängig gemacht werden und im Nachhinein könne ein Ratsmitglied kein Interesse mehr daran haben, dass die Rechtswidrigkeit eines solchen Ratsbeschlusses und seines Zustandekommens überprüft und festgestellt werde. Erstens werde sich solch ein Vorgang in absehbarer Zeit nicht wiederholen, zweitens sei ein Ratsmitglied nicht Träger von Grundrechten und drittens sei unserer Rechtsordnung ein objektives Klarstellungsinteresse fremd.

 

Mit dieser Begründung war unser Mandant überhaupt nicht einverstanden und ließ uns gegen diese erstinstanzliche Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen.

 

Dieser war nun erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit Beschluss vom 3. April 2020 (15 A 3460/18) zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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