17. November 2020Rechtsmittelrecht | Verfassungsrecht | Verwaltungsrecht

Erfolg vor OVG NRW im Stiftungsrecht gegen Sparkassenstiftung

In Nordrhein-Westfalen – und in anderen Bundesländern - sind sogenannte Sparkassenstiftungen auskunftspflichtig nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

 

Die bundesweit im Öffentlichen Recht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Stiftungsrechts einen Erfolg in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sparkassenstiftung betreffend das Informationsfreiheitsgesetz erzielt.

 

Sachverhalt:

Sparkassen werden von Städten oder Kreisen errichtet und dürfen dann ihrerseits Stiftungen errichten. Die Sparkassenstiftung, um die es hier geht, sollte die Kultur auf dem Gebiet ihrer Stadt fördern. Ihr war es aber durch ihre eigene Satzung verboten, Zahlungen an die Stadt zu leisten.

 

Im Jahre 2013 wurde ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der städtischen Bibliothek von einem Mitarbeiter der städtischen Verwaltung angerufen und aufgefordert, einen Förderantrag über € 40.000,00 bei dieser Sparkassenstiftung zu stellen. Anschließend sollte das Geld aber nicht dem Verein zur Verfügung stehen, sondern vollständig und schnell an die Stadtkasse weitergeleitet werden.

 

Der Vorstand des Vereins wurde stutzig, fürchtete unlautere Machenschaften und erkundigte sich bei dem örtlich zuständigen Finanzamt. Dieses riet ihm eindringlich, sich durch die Stadtverwaltung vor Weiterleitung des Geldes bestätigen zu lassen, dass diese durchlaufenden € 40.000,00 von der Stadt „ausschließlich zur Beschaffung von Medien für die Stadtbücherei“ verwendet werden, um so sicherzustellen, dass die steuerbegünstigte Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird. Nach Eingang einer entsprechenden Erklärung überwies der Verein die € 40.000,00 an die Stadt.

 

Der Vorstand der Sparkassenstiftung fand diese Vorgehensweise in Ordnung und erklärte, man habe „kein Geld an die Stadt überwiesen.“ Die zuständige staatliche Stiftungsaufsicht hingegen war mit der Vorgehensweise nicht einverstanden, bat die Sparkassenstiftung aber lediglich, sich zukünftig „an ihre Satzung zu halten.“

 

Ein Mitglied des Fördervereins wollte nun genauer wissen, wie die Sparkassenstiftung mit ihren Mitteln umgeht und ob auch andere gemeinnützige Vereine durch diese an Geldwäsche erinnernde Vorgehensweise in die Gefahr gebracht wurden, ihre Gemeinnützigkeit einzubüßen. Er beantragte daher bei der Sparkassenstiftung - gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - ihm unter anderem darüber Auskunft zu erteilen, an wen und in welcher Höhe Zuwendungen erfolgten, mit welchem Verwendungszweck dies geschah und ob und wie die Einhaltung des Verwendungszwecks auch kontrolliert wurde.

 

Die Sparkassenstiftung lehnte die Auskunftserteilung ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen auf entsprechenden Antrag die Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil zugelassen und nun entschieden, dass die Sparkassenstiftung sehr wohl gegenüber dem Kläger auskunftspflichtig ist.

 

Die Grundsatzentscheidung entfaltet nicht nur weitreichende Konsequenzen für Sparkassenstiftungen, sondern auch für andere Stiftungen von Trägern hoheitlicher Gewalt.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
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