TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte wurden von einer renommierten Hochschule beauftragt, ein Gutachten zur Frage der Reglementierung bei Überschreiten der Regelstudienzeit zu erstellen und die Regelungen praxisgerecht zu formulieren.
Muss die Regelstudienzeit festgelegt sein?
Die Regelstudienzeit gehört zu den Kernelementen des Lehrbetriebs und findet in den jeweiligen Landeshochschulgesetzes stets Berücksichtigung. Die Studienbewerber:innen müssen bei Studienbeginn wissen, wie lange die Regelstudienzeit im gewählten Studiengang beträgt. Da die Hochschule privatrechtlich organisiert ist, mussten nicht nur die entsprechenden Regelungen in der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung angepasst werden, sondern auch die Klauseln im Studienvertrag, um Widersprüche zu vermeiden.
Praxistipp
Für privatrechtlich organisierte Hochschulen ist es außerordentlich wichtig zu regeln, welche Handlungsinstrumentarien ihnen zur Verfügung stehen und zugleich rechtmäßig sind, wenn die Studierenden die Regelnstudienzeit überschreiten und hierbei auch kein Studienfortschritt mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Regelungen im Studienvertrag mit denen in der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung kongruent sind. So reicht es beispielsweise nicht aus, nur zu regeln, dass der Studienvertrag im Falle der Überschreitung der Regelstudienzeit außerordentlich gekündigt werden kann. Denn die Beendigung des Studiums vor Erreichen des Abschlusses durch die Hochschule stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG der Studierenden bzw. der Studierenden dar und muss daher verhältnismäßig sein, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Entscheidung gerichtlich überprüft und nachträglich aufgehoben wird. Ohnehin muss die privatrechtlich organisierte Hochschule darauf achten, keine Exmatrikulation auszusprechen. Auch dieser rechtlich relevante Gesichtspunkt ist von den privat staatlich anerkannten Hochschulen zu beachten.
Britta Schulte steht Ihnen insbesondere für Studienplatzklagen in der Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Hochschulen im Vertragsrecht als fachkundige Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.
Keine Einträge vorhanden