17. Juni 2022Prüfungsrecht

Erfolgreiches Verfahren wegen endgültigen Nichtbestehens der ersten staatlichen Prüfung in der Humanmedizin

Die  Kanzlei Teipel & Partner  hat erfolgreich das Widerspruchsverfahren gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der ersten staatlichen Prüfung in der Humanmedizin (Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO) durch das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen geführt.

Wer krank ist, kann seine Leistung in einer Prüfung nicht so erbringen, wie eine gesunde Person. Daher müssen Kranke auch nicht an Prüfungen teilnehmen, sondern dürfen von der Prüfung zurücktreten. Das ist so einfach wie logisch.

Die Schwierigkeiten liegen aber im Detail. Zunächst verlangt die Rechtsprechung, dass der Rücktritt unverzüglich zu erfolgen hat, also umgehend erklärt und beantragt werden muss. Zudem unterscheiden die Gerichte zwischen kurzfristig auftretenden und in der Regel folgenlos wieder abklingenden Erkrankungen auf der einen Seite (z.B. Grippe, gebrochener Arm) und Dauerleiden, chronischen Erkrankungen sowie Behinderungen auf der anderen Seite (z.B. Sehnenscheidenentzündung, psychische Erkrankungen oder Blindheit). Während der Rücktritt in den erstgenannten Fällen insbesondere dann, wenn er unverzüglich erklärt wird und begleitend auch ein ärztliches Attest beigefügt ist, in der Praxis selten Schwierigkeiten aufwirft, ist dies bei der zweitgenannten Gruppe anders:

Zunächst gibt es selbst in diesen Fällen die Situation, dass grundsätzlich die Studier- und Prüfungsfähigkeit trotz Vorliegens der Erkrankung oder der Behinderung gegeben ist, es aber gelegentlich im Zusammenwirken mit einer Besonderheit doch zu einer Prüfungsunfähigkeit kommt (z.B. eine an Epilepsie leidende Person erleidet während einer Prüfung aufgrund einer flackernden Neonröhre einen Anfall). Auch in diesen Fällen ist der krankheitsbedingte Prüfungsrücktritt, wenn er unverzüglich beantragt wird, regelmäßig nicht problematisch.

Im Übrigen ist es möglich, wenn die Prüfungsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigt ist, sogenannte Nachteilsausgleiche zu beantragen. So gibt es z.B. für an ADHS erkrankte Personen oft die Möglichkeit, in einem gesonderten Raum Klausuren schreiben zu dürfen. Allerdings müssen solche Nachteilsausgleiche bereits vor den Prüfungen beantragt werden.

Die Frage, ob ein Prüfungsrücktritt oder ein Nachteilsausgleich gewährt wird, muss regelmäßig der Prüfungsausschuss entscheiden, der seinerseits als Entscheidungsgrundlage aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen benötigt. Erforderlich sind aussagekräftige Atteste, aus denen sich ergibt, warum die Erkrankung dazu führt, das vorhandene und zu prüfende Wissen nicht in der bevorstehenden Prüfung darstellen, präsentieren oder umsetzen zu können. Einfache Krankschreibungen genügen nicht! Amtsärztlichen Attesten kommt insoweit ein gesteigerter Beweiswert zu.

Unsere Mandantin litt am Tage der Prüfung an einer hypertensiven Krise, also einer plötzlich auftretenden Fehlregulation des Blutdrucks, in der Regel einhergehend mit hohem Blutdruck. Dies und die daraus resultierende Prüfungsunfähigkeit bestätigte auch die Amtsärztin in ihrem Attest, das unsere Mandantin dem Prüfungsamt zusammen mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts vorlegte.

Das Prüfungsamt kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei dem Leiden unserer Mandantin um ein solches aus dem depressiv-psychiatrischen Formenkreis handele. Das wiederum sei ein Dauerleiden und könne nicht zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen, sondern unsere Mandantin hätte (vor der Prüfung) einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen müssen, was nun im Nachhinein nicht mehr möglich war. Mit dieser Begründung wurde der Antrag auf Prüfungsrücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit abgelehnt. Das hatte zur Konsequenz, dass unsere Mandantin, die sich bei dieser Prüfung im sogenannten Letztversuch befand, auch endgültig nicht bestanden hatte und ihren Prüfungsanspruch verlor.

Im Widerspruchsverfahren konnten wir klarstellen, dass dieser von der Behörde gezogene Schluss auf die amtsärztliche Stellungnahme nicht gestützt werden konnte. Aufgrund des besonderen Beweiswertes des amtsärztlichen Attests hätte die Behörde, wenn sie dennoch zu der Annahme eines Dauerleidens hätte kommen wollen, eine Ergänzung dieser Stellungnahme durch die Amtsärztin einholen müssen, was wiederum grundsätzlich nur bei inhaltsarmen Attesten in Betracht kommt und hier zu Recht unterblieben war.

Die Behörde hob daraufhin im Widerspruchsbescheid ihre Ablehnung auf und genehmigte den Rücktritt unserer Mandantin von der Prüfung. Unsere Mandantin kann damit ihre Prüfung erneut in Angriff nehmen.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

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