03. August 2022Hochschulrecht | Privathochschulrecht

Weiterer Gutachtenauftrag einer privaten Hochschule

Teipel & Partner Rechtsanwälte erhalten einen weiteren Gutachtenauftrag einer privaten Hochschule aus Hessen. 

Inhalt des Gutachtens:

Die privat organisierte Hochschule beauftragte Teipel & Partner Rechtsanwälte mit der rechtlichen Überprüfung der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung. Gewünscht waren Kommentierungen zu den einzelnen Regelungen und Formulierungshilfen sowie Rückmeldungen darüber, ob die Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind.  

Praxistipp:

Prüfungs- und Studienordnungen stellen das Herzstück einer jeden Hochschule dar, egal, ob es sich um staatliche Hochschulen oder staatlich anerkannte Hochschulen handelt. Ohne eine gesetzeskonforme Prüfungs- und Studienordnung können keine Prüfungen abgenommen oder gar akademische Abschlüsse verliehen werden. Die Landeshochschulgesetze geben dabei in der Regel den Mindestinhalt der Prüfungsordnung vor. Insoweit könnte man meinen, dass die Erstellung einer Prüfungs- und Studienordnung einfach sei, doch weit gefehlt: Die von uns überprüften Prüfungs- und Studienordnungen sind durchgängig überarbeitungsbedürftig. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte diese Ordnungen - je nach Einzelfall - keinen Bestand. 

Die rechtliche Überprüfung ist daher sinnvoll, um rechtssicher den Hochschulalltag zu gestalten. Einige unserer Auftraggeber:innen ersparen sich sogar die Überprüfung der eigens erstellten Prüfungs- und Studienordnungen, indem sie uns direkt mit der Erstellung einer neuen Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung beauftragen. Damit ist gewährleistet, dass von Anfang an eine strukturierte, transparente, durchdachte und rechtssichere Prüfungsordnung erstellt wird, zumal wir auch die aktuelle Rechtsprechung stets im Blick haben und dies in den Erstellungsprozess mit einfließen lassen. Durch regelmäßige Rücksprache mit den Hochschulen ist der Entstehungsprozess einer Prüfungsordnung ein gemeinsames Projekt, das immer wieder große Freude bereitet, wenn die Prüfungsordnung ordnungsgemäß beschlossen und bekanntgegeben wird. 

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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