14. Oktober 2022Hochschulrecht

Erfolg im Hochschulrecht: Teipel & Partner Rechtsanwälte erzielen rasche Einigung mit der Universität zu Köln auf Immatrikulation

Korrekt heißen die Verfahren „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“, „Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ oder „Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“, aber die griffige und allgemein gängige Bezeichnung lautet vorläufiger beziehungsweise einstweiliger Rechtsschutz oder schlicht: Eilrechtsschutz. Letzteres suggeriert, dass mit einem solchen Verfahren schnell ein Erfolg vor Gericht herbeigeführt werden kann.

In einem fast rekordverdächtigen Tempo ist dies in der letzten Woche vor Beginn des Wintersemesters 2022/2023 der auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht einschließlich Studienplatzklagen spezialisierten Kanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und mit Kontaktmöglichkeiten in München, in Hamburg und in Frankfurt a.M. gelungen.

Unsere Mandantin hatte eine Zulassung zu ihrem Traumstudium im Zweifachbachelor Medienkulturwissenschaften und English Studies an ihrer Traumuni, der Universität zu Köln, bekommen und nun ging es an die Einschreibung. Hierzu muss bei einem hochschuleigenen Portal KLIPS 2.0 ein Kontaktformular zusammen mit entsprechenden, für die Einschreibung erforderlichen Nachweisen hochgeladen werden. Die Übertragung gelang unserer Mandantin im ersten Versuch allerdings nicht vollständig, der scan des Abiturzeugnisses war nicht komplett. Also lud sie das Abiturzeugnis auf eine entsprechende Fehlermeldung hin erneut hoch, diesmal vollständig.

Weil sie in der Folgezeit nichts mehr von der Universität hörte, aber auch keine Lehrveranstaltungen belegen konnte, meldete sie sich bei dem hierfür zuständigen KLIPS-Support und erfuhr, dass sie nicht immatrikuliert sei. Zwar liege nun das vollständige Abiturzeugnis vor, aber das Kontaktformular habe sie nicht nochmal hochgeladen.

Es ist sicherlich nicht so einfach nachzuvollziehen, warum ein bereits hochgeladenes Kontaktformular nochmal hochgeladen werden muss, aber was das Programm haben wollte, sollte es kriegen: Unsere Mandantin lud erneut das Kontaktformular hoch und hatte damit Erfolg, denn nur kurze Zeit später erhielt sie eine E-Mail mit dem Inhalt, dass sie nun eingeschrieben sei.

Ihr Glück währte aber nur genau 19 Minuten, denn dann erhielt sie eine weitere E-Mail mit dem Inhalt, dass die Immatrikulation verspätet und ein „Fehler“ sei, der durch diese neue Mail korrigiert werde.

Die Tatsachenlage ist insoweit einfach, die Rechtslage hingegen eher nicht:

Nach dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und auch nach den Satzungsbestimmungen der Universität zu Köln kann im Einschreibungsverfahren auch eine verspätete Einreichung von erforderlichen Unterlagen ausreichen, um noch eingeschrieben zu werden. Denn die Einschreibung "kann" zwar in solchen Fällen versagt werden, sie muss aber nicht.

Insoweit war also die zunächst ergangene Mail an unsere Mandantin mit dem Inhalt, sie sei eingeschrieben, zulässig und ein wirksamer und aus unserer Sicht auch ein rechtmäßiger Verwaltungsakt.

Nun kommt nach 19 Minuten die „Fehlerkorrektur“: Weil die Einschreibung ein Verwaltungsakt ist, konnte sie auch nur durch einen neuen Verwaltungsakt aufgehoben, das heißt wieder aus der Welt geschaffen werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten - und die Einschreibung ist ein begünstigender Verwaltungsakt - ist eine solche Aufhebung aufgrund des sogenannten Vertrauensschutzes aber grundsätzlich nur möglich, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder andere Gründe greifen, aufgrund derer die begünstigte Person nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen darf. Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass der Vertrauensschutz nicht greift, die Aufhebung erfolgen „kann“ und nicht „muss“, die Universität folglich eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Selbstverständlich konnte diese Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis führen, dass die Einschreibung aufgehoben wird, aber dann muss diese Entscheidung in dem Aufhebungsverwaltungsakt begründet werden . Eine solche Begründung war jedoch der „Fehlerkorrekturmail“ nicht zu entnehmen.

Wir haben daher für unsere Mandantin am 7. Oktober 2022 (einem Freitag) beim Verwaltungsgericht Köln sowohl die Klage gegen den in der „Fehlerkorrekturmail“ steckenden Aufhebungsverwaltungsakt erhoben als auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, unserer Mandantin zumindest vorläufig den sofortigen Start ins Studium zu ermöglichen.

Bereits am 12. Oktober 2022 (einem Mittwoch und damit innerhalb von drei Werktagen) erhielten wir ein Vergleichsangebot der Universität, das wir auf Weisung unserer Mandantin sofort angenommen haben und das zur (erneuten) Immatrikulation noch am selben Tage führte. Am Tag darauf waren daher die Gerichtsverfahren schon wieder beendet. 

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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