teipel.law erzielt im Überdenkensverfahren einen Vergleich über eine Neubewertung mehrerer Prüfungsleistungen.
Hintergrund der Mandatierung war die rechtliche Frage, ob die Bewertung von Multiple-Choice-Klausuren unter Berücksichtigung einer relativen Bestehensgrenze erfolgen soll. Denn die Prüfungsordnung der Gegenseite sah bislang nur eine absolute Bestehensgrenze vor.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling war in dem Überdenkensverfahren federführend und wies die Gegenseite auf die nach seiner Ansicht bestehenden Regelungslücke in ihrer Prüfungsordnung hin.
In § 14 Abs. 6 ÄApprO heißt es:
"Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der ÄRztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnutt der ÄRztlichen Prüfung an der Prüfung teilgenommen haben."
Eine derartige Regelung gibt es in der Prüfungsordnung der Gegenseite nicht, mithin wurden die Eigenarten des Antwort-Wahl-Verfahrens im Rahmen des Prüfungs- und Bewertungsverfahren nicht ausreichend beachtet.
Nach dem Austausch mehrerer Schriftsätze bot die Gegenseite unserer Mandantschaft einen Vergleichsvorschlag an. Die Bewertung der Prüfungsleistung wird unter Anwendung einer an § 14 Abs. 6 ÄApprO orientierten Vergleichsberechnung mit Berücksichtigung einer relativen Bestehensgrenze bzw. einer Gleitklausel vorgenommen.
Somit konnte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden und die Interessen unserer Mandantschaft gewahrt werden.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.