19. Mai 2025Privathochschulrecht, Verfahren

Erfolgreiche Verteidigung privater Hochschule durch teipel.law

Eine lebenskluge Nachbarin hatte ihrem Sohn bei jeder Prüfung mit auf den Weg gegeben, ein guter Student sei nur, wer mindestens einmal durch eine Prüfung durchgefallen sei. Sicherlich wollte sie nicht wirklich, dass ihr Sohn durchfällt, aber gleichzeitig wollte sie bestimmt auch nicht nur psychischen Druck von ihm nehmen, sondern auch ganz nüchtern betrachtet enthielt der Satz eine Menge rationaler und zutreffender Erkenntnisse, die sie ihm, auch im Hinblick auf andere Menschen, mit auf den Weg geben wollte: Ein Fehlversuch ist weder ein Unglück noch sagt er etwas über die Person aus, die immerhin Mut genug hatte, sich der Prüfung zu stellen, und auch das darf man lernen.

Selbstverständlich sind Fehlversuche ärgerlich und das gilt erst recht, wenn viel Zeit und Arbeit aufgewendet wurde, also bei Wochen oder Monate dauernden Prüfungen wie beispielsweise Haus- oder Seminararbeiten, Workbooks oder Thesen.

Grade bei diesen Prüfungsformen können allerdings auch besondere Gefahren lauern, nämlich dann, wenn beim Wiederholungsversuch die Aufgaben gleich oder ähnlich sind.

Vielfach meinen es Prüfende ja gut, wenn sie die Aufgaben so gestalten, dass Erkenntnisse oder Grundlagen aus der vorangegangenen Arbeit möglicherweise erneut genutzt werden können. Der Einstieg in die Bearbeitung gelingt schneller, manches aus der vorangegangenen Bearbeitung kann auch verwertet werden. Letztlich relevant und in der Bewertung der Prüfung berücksichtigt wird aber nur die in der neuen Prüfung und damit in dem neuen Prüfungszeitraum erbrachte Prüfungsleistung und das sind nicht die Ausführungen, die aus der vorangegangenen Arbeit übernommen und vielleicht nur geändert oder ergänzt wurden.

Ganz gefährlich kann es werden, wenn die aus der vorangegangenen Arbeit übernommenen Passagen nicht als Zitat oder Übernahme gekennzeichnet wurden, denn dann steht zusätzlich schnell ein Täuschungsvorwurf im Raum. Zwar verletzen solche Selbst- oder Eigenplagiate nicht die Urheberrechte einer anderen Person und bei ihnen schmückt sich auch niemand mit fremden Federn. Aber Studierende täuschen bei Eigenplagiaten ohne Kennzeichnung darüber, Prüfungsleistungen in der für den Wiederholungsversuch zur Verfügung stehenden Zeit erbracht zu haben, obwohl das nicht stimmt.

Eine weitere Gefahr liegt darin, bei einem sehr ähnlichen oder gleichen Thema die vorangegangene Prüfungsleistung nur zu überarbeiten, also lediglich die in der Bewertung angemerkten Mängel zum Anlass zu nehmen und an diesen Stellen Veränderungen vorzunehmen. So verfuhr ein Studierender unserer Mandantin. Bei ihrer Bewertung einer eingereichten Designstudie hatte die Prüferin mehrere Mängel bezeichnet und die Arbeit als nicht bestanden bewertet. Der Kläger reichte im Zweitversuch eine Arbeit ein, die der Prüfungsleistung im Erstversuch entsprach, allerdings in den Punkten verändert war, die Gegenstand der Anmerkungen der Prüferin waren. Für diese neue Prüfungsleistung erhielt er im Ergebnis noch weniger Punkte als im Erstversuch und fiel erneut durch. Ein Argument seiner Klage war neben anderen, die Bewertung müsse „bestanden“ lauten, weil er alle Fehler „verbessert“ oder „berichtigt“ habe.

In Wahrheit hatte er aber grade keine insgesamt neue Prüfungsleistung vorgelegt, sondern nur die während des Zweitversuchs angebrachten Veränderungen waren die neue Prüfungsleistung. Und die Frage, ob diese eine „Verbesserung“ darstellten, ist selbstverständlich durch die Prüfenden im Rahmen ihrer Bewertung zu klären. In einem solchen Fall kann daher sehr wohl bei Einreichen einer wesentlich gleichen Prüfungsleistung im Zweitversuch eine noch schlechtere Bewertung erfolgen.

Der Kläger hatte noch einen weiteren Prüfungsversuch und diesen während des Klageverfahrens bestanden. Damit war das Klageverfahren nur noch durch Beschluss des Gerichts zu beenden und zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese entfielen vollständig auf den Kläger, weil, so das Verwaltungsgericht, dieser unterlegen wäre, wenn die Kammer ein Urteil hätte fällen müssen.

Der Sohn unserer Nachbarin war ein - damals sagte man - Überflieger, der natürlich nie in einer Prüfung versagt hatte. Aber wenn es ihm passiert wäre und er hätte versucht, in der Wiederholungsprüfung lediglich eine überarbeitete Version der vorangegangenen Arbeit einzureichen, hätte unsere Nachbarin vermutlich gesagt: „Wenn etwas nicht funktioniert hat, musst Du etwas neues ausprobieren und nicht das Gleiche nochmal machen.“


Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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