18. Oktober 2023Privathochschulrecht, Gutachten

Gutachten für private Hochschule zu rechtsverletzenden Äußerungen auf Social Media

Eine private Hochshcule aus Baden-Württemberg beauftragte teipel, ein Rechtsgutachten zur Frage der rechtlichen Handhabung bei Verunglimpfungen von Hochschullehrenden in der Öffentlichkeit zu erstellen. Im Vordergrund standen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sowie strafrechtliche Maßnahmen, wenn und soweit Studierende Hochschullehrende in der Öffentlichkeit, insbesondere via Social Media verunglimpfend darstellen.

Verunglimpfungen von Lehrenden

Immer wieder kommt es vor, dass Studierende Lehrende ihrer Hochschulen in der Öffentlichkeit beleidigen, diskreditieren oder gar verunglimpfend darstellen. Dabei stellt sich dann für die Hochschulleitung die Frage, ob und wie man gegen solche (Straf)Taten schnellstmöglich und effektiv vorgehen kann. So sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Verursachenden als auch Ansprüche auf Löschung gegen die Betreiber der Social-Media Kanäle denkbar. Ebenso ist die Verwirklichung von strafrechtlichen Tatbeständen nach dem Strafgesetzbuch denkbar, die dann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu ahnden sind.

Gegenstand der rechtlichen Beratung war ein konkretes Beispiel anhand eines montierten Bildes einer Lehrpersonal, das auf einem Social Media Kanal verbreitet wurde. 

Verstoß gegen das KUG

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Wird ein (montiertes) Bildnis/Video ohne Einwilligung des Abgebildeten online (Social Media Plattformen, Internet, etc.) oder offline (per Aushang etc.) veröffentlicht, handelt es sich grundsätzlich um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. 

Hieraus resultieren sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch strafrechtliche Ermittlungsansprüche gegen den Verursacher bzw. Schädiger, die auf unterschiedlichem Wege geltend gemacht werden können.

Verwirklichte Straftatbestände

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat mit der Fallgruppe „Schutz der persönlichen Ehre“ auch einfachgesetzliche Ausläufer im Strafrecht. Dort in den Ehrschutzdelikten (§§ 185ff. StGB).

Je nach Beurteilung des Einzelfalls kann der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) gegeben sein.

Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche

Der Unterlassungsanspruch der betroffenen Person ist rechtlich darauf gerichtet, weitere Eingriffe in die Rechtssphäre der bzw. des Betroffenen zu verhindern.

Der zivilrechtliche Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. den §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung grundsätzlich gar nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ansprüche gegen die Betreiber der Social-Media Plattformen

Neben den Maßnahmen nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetzes haben die betroffenen Lehrpersonen einen Auskunftsanspruch nach dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (im Folgenden: TTDSG).

Liegen die Voraussetzunge nach dem TTDSG vor ist ein Anbieter von Telemedien verpflichtet, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.

Eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt insoweit einen Auskunftsanspruch.

Ansprüche der Hochschule

An dieser Stelle ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie die Studienverträge als auch die Hausordnung entsprechende Sanktionen vorsehen können, um bei schweren Verstößen den Studierenden der Hochschule zu verweisen, mithin den Studienvertrag aufzukündigen. 

Zusammenfassung

Cybermobbing, Beleidigungsdelikte, verunglimpfende Bildnisse oder auch die Diskreditierung von Hochschulpersonal im öffentlichen Raum, egal auf welcher Social-Media Plattform kann und darf nicht ungestraft bleiben. Es gibt insoweit rechtliche Instrumente, die es ermöglichen, den Schädiger strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgen zu lassen. 

Private als auch staatliche Hochschulen sind gut beraten, diese Fälle von Ehrverletzungen von Studierenden gegen Lehrpersonal umfassend aufzuarbeiten, rechtlich zu verfolgen und auch Maßnahmen nach dem Studienvertrag bzw. der Hausordnung zu ergreifen. 

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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