13. November 2025Prüfungsrecht

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung Erste Staatsprüfung für das Lehramt Bayern

Unsere Mandantin hatte eine schriftliche Examensarbeit nicht bestanden. Nach Akteneinsicht stellte sich heraus, dass die Erstbewertung die Prüfungsleistung unserer Mandantin zunächst nach Teilaufgaben unterteilt, diesen Teilaufgaben jeweils eine „Wertigkeit“ zugeordnet und dann die einzelnen Teilaufgaben einer Bewertung dahingehend unterzogen hatte, inwieweit die Erwartungen erfüllt wurden, um dann eine (rechnerische) Gesamtnote zu bilden. Diese lautete „ausreichend“. Die Zweitbewertung übernahm diesen Bewertungsbogen und die darin entworfene Aufgliederung, bewertete aber die Einzelleistungen mit den Werten ausreichend (für eine Teilaufgabe), ausreichend bis mangelhaft (für zwei Teilaufgaben) sowie mangelhaft (für eine Teilaufgabe) und bildete - ohne nähere Begründung - eine Schlussbewertung mit „mangelhaft“. In einem von dem Land Bayern erst nachträglich vorgelegten, nicht unterschriebenen „Einigungsvermerk“ heißt es, die Einigung auf die Note mangelhaft (5) der beiden Korrigierenden ergebe sich aus folgenden Aspekten: „Im Prozess der Einigung wurde die Vergabe der Teilnoten ausführlich diskutiert und das zu positiv ausfallende Urteil v.a. auch aus Teilaufgabe 2 wurde revidiert. Die gesamte Arbeit zeigt nur ansatzweise Fachwissen und methodisch-didaktische Kenntnisse, wie sie nach dem Studium als Dritteldidaktikfach zu erwarten wären. Im Sinne des Wortgehalts der Bewertung 5: Mangelhaft“.

Das Überdenkensverfahren gegen diese Bewertung brachte keinen Erfolg. Auf die eingeleitete Klage hin passierte zunächst wenig, dann nichts mehr. Erst nach über vier Jahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Aber daraufhin nahm die Sache eine ungewöhnliche Wendung: Zu dem Termin erschien das beklagte Land nicht. Es konnte daher auch nicht erklären, warum die zweite Bewertung das aus ihrer Sicht richtige Ergebnis bei mangelhaft und nicht bei ausreichend gesehen hatte, obschon dies - aufgrund der gebildeten Zwischenwerte und der sich daraus rechnerisch ergebenden Bewertung zwischen ausreichend und mangelhaft - begründungsbedürftig gewesen wäre. Und auch dem vorgelegten „Einigungsvermerk“ konnte die Kammer nichts abgewinnen. Denn dieser war ja nicht einmal von den Prüfenden unterschrieben (geschweige denn elektronisch signiert). Es blieb für die Kammer unklar, ob es sich insoweit lediglich um einen Entwurf, einen bloßen Vorschlag einer der beiden prüfenden Personen oder eine ernst zu nehmende Stellungnahme handelte.

Der angefochtene Bescheid wurde daher aufgehoben und die Klägerin erhält eine erneute Bewertung ihrer Prüfungsleistung.


Von Teipel & Partner mandatsführend:

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