09. Februar 2026Privathochschulrecht, Verfahren

Erfolg im Privathochschulrecht: Klage auf Neubewertung einer MBA-Prüfung erfolgreich abgewehrt

Erfolg vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main

Klage auf Neubewertung einer MBA-Prüfung erfolgreich abgewehrt

teipel.law hat eine von uns vertretene private Hochschule erfolgreich vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main vertreten. Mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. 30087 C 8/24) wies das Gericht die Klage eines Studierenden auf Neubewertung einer Prüfungsleistung als unzulässig ab.


Streit um die Neubewertung einer Prüfungsleistung

Der Kläger, Teilnehmer eines Part-time-MBA-Studiengangs, begehrte die gerichtliche Verpflichtung zur Neubewertung einer Klausur im Fach Managerial Data Science. Er machte u.a. geltend, die Bewertung sei fehlerhaft und könne Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen haben.

Teipel.law hielt dem entgegen, dass die maßgeblichen hochschulinternen Verfahrensregelungen nicht eingehalten worden seien.


Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis als zentrale Entscheidungsgrundlage

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgte unserer Argumentation und stellte fest, dass es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

Ausschlaggebend war insbesondere:

  • das nicht ordnungsgemäß durchgeführte Widerspruchsverfahren, das in der Prüfungsordnung der Hochschule wirksam vorgesehen war, sowie
  • die fehlende substantielle Darlegung, warum gerade diese einzelne Klausur für das berufliche Weiterkommen des Klägers von erheblicher Bedeutung sein sollte.

Das Gericht betonte, dass Studierende zunächst die vorgesehenen hochschulinternen Rechtsbehelfe ausschöpfen müssen, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.


Bedeutung des Urteils für Hochschulen und Bildungseinrichtungen

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit von Hochschulen und bestätigt die Wirksamkeit klar strukturierter Prüfungs- und Widerspruchsverfahren. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass Gerichte hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Klagen im Prüfungsrecht stellen.


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    • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
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