27. Juli 2020Rechtsmittelrecht | Verfassungsrecht | Gewerberecht | Verwaltungsrecht

Die Kölner Bettensteuer: Drohen der Stadt Köln Millionenverluste?

Die auf das Öffentliche Recht spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München führt vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ein Beschwerdeverfahren für einen Hotelier aus Köln, der die Kölner Fremdenverkehrsabgabe lieber seinen Gästen zurückzahlen würde, als sie der Stadt Köln zu überlassen.

 

Die Stadt Köln erhebt von Übernachtungsgästen eine Fremdenverkehrsabgabe. Das dürfen Gemeinden grundsätzlich machen, aber sie müssen es richtig regeln, und zwar in einer entsprechenden Satzung.

 

Das von der Stadt Köln gewählte Verfahren ist kompliziert. Vereinfacht gesagt funktionierte es so: Die Stadt ordnet die Steuerpflicht in ihrer Steuersatzung an, und zwar muss jeder Übernachtungsgast fünf Prozent des Brutto - Übernachtungspreises zahlen. Die Steuer zahlte er aber nicht direkt an die Stadt, sondern zunächst an den Hotelbetrieb. Dieser sammelte das Geld, meldete dann in bestimmten Zeitabständen die Übernachtungen an die Stadt, die daraufhin gegenüber dem Hotelbetrieb die Steuer in einem Bescheid festsetzte und die Hotelbetriebe zur Zahlung an sie verpflichtete.

 

Leider hatte die Stadt Köln aber in ihrer Satzung nicht geregelt, dass die Steuerbescheide gegenüber den Hotelbetrieben ergehen durften. Das hätte sie aber irgendwie machen müssen, denn Schuldner der Steuer waren die Gäste, nicht die Hotelbetreiber. Die Gäste sollten aber gerade nicht an die Stadt zahlen.

 

Daher hat das Oberverwaltungsgericht in Münster in vergleichbaren Fällen diese Festsetzungsbescheide gegenüber den Hotelbetrieben wieder aufgehoben. Dem kam die Stadt Köln für die sie betreffenden Verfahren zuvor und hat ihre Bescheide ebenfalls aufgehoben.

 

Weil der Staat nach dem Steuerrecht Steuern nur haben und behalten darf, wenn er die Steuern durch Bescheid erhoben (festgesetzt) hat, nun aber keine Bescheide mehr in der Welt waren, hat die Stadt Köln die Beträge zurückerstattet, und zwar an die Hotelbetreiber.

 

Dann wurde es spannend: Die Stadt hat überlegt, dass die Hotelbetreiber ja eigentlich auch kein Recht haben dürften, im Besitze des Geldes zu sein, weil es ja im Ergebnis den Gästen zustehen würde, wenn die Stadt es nicht haben darf. Mit dieser Begründung hat sie gegenüber den Hotelbetreibern nun Rückforderungsbescheide (also keine Steuerbescheide) erlassen und erneut Zahlung verlangt.

 

Dagegen hat unser Mandant Rechtsmittel eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln, in der Teipel & Partner Rechtsanwälte noch nicht mandatiert waren, hatte der Antrag keinen Erfolg, weil auch die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln der Auffassung war, dass die Hotelbetreiber kein „Recht zum Behaltendürfen“ des Geldes hätten.

 

Jetzt muss sich seit dem 17. Juli 2020 in einem Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht Münster erneut mit der Materie auseinandersetzen. Dabei wird es sich einerseits mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Stadt Köln überhaupt einen Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen haben kann, die sie aufgrund fehlender Bescheide ihrerseits nicht behalten darf. Andererseits haben die Hoteliers sehr wohl eine Berechtigung, das Geld zu verwahren, bis fehlerfreie Steuerbescheide erlassen werden. Wir erinnern uns: Die Stadt Köln hatte geregelt, dass die Steuer von den Gästen nicht an die Stadt, sondern an den Hotelbetreiber zu zahlen war, der diese Gelder so lange zu verwahren hatte, bis die Stadt ihm gegenüber Steuerbescheide erlassen hat. Diese Pflicht zum Verwahren ist natürlich auch ein Recht zum Verwahren. Und weil im Moment keine Steuerbescheide erlassen sind (Rückforderungsbescheide sind keine Steuerbescheide!), müssen die Hotelbetreiber sehr wohl die Gelder weiter aufbewahren, bis endlich Steuerbescheide erlassen wurden.

 

Im vorliegenden Verfahren geht es um eine sehr hohe fünfstellige Summe.  Angesichts von rund 250 Hotelbetrieben in Köln, dürfte die Gesamtsumme (Rückforderung durch die Stadt Köln bzw. bereits erhaltene Gelder aufgrund der – unrechtmäßigen - Steuerbescheide), wohl in einem zweistelligen Millionenbereich anzusetzen sein.

 

„Betroffene Hotelbetriebe, welche den Rückforderungsbescheid vor nicht mehr als einem Jahr erhalten haben, sollten auf jeden Fall zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen“, erklärt Dr. Jürgen Küttner, mandatsführender Rechtsanwalt bei Teipel & Partner.

 

„Aber auch denjenigen, die seinerzeit auf die falschen Steuerbescheide hin gezahlt haben, kann möglicherweise noch nachträglich geholfen werden“, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht, da die Abgabenordnung jedenfalls grundsätzlich auch für diesen Fall die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung dieser Bescheide vorsehe.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

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