Die bundesweit im Bildungs- und Wissenschaftsrecht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Staatshaftungsrechts (Amtshaftung) einen Erfolg in einem Revisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielt.
Das Land Nordrhein-Westfalen, ein Kreis des Landes und eine Gemeinde dieses Kreises stritten darüber, wer zuständig für die Beseitigung einer Gefahrensituation war. Einigkeit bestand unter den beteiligten Behörden aber darin, dass der Verursacher nicht dazu in der Lage war, die Gefahr zu beseitigen und auch die Behörden selber das nicht konnten.
Daher wurde eine private Institution (durch die Gemeinde) aufgefordert, tätig zu werden. Dieser kam der Aufforderung nach und fragte in den kommenden Wochen und Monaten bei allen drei Behörden nach, wie es weitergehen solle und auf welche Weise eine endgültige Lösung herbeigeführt werden könne. Die Behörden verwiesen aber jeweils auf ihre Unzuständigkeit und erließen keinerlei Anordnungen.
Nach kurzer Zeit waren der privaten Institution bereits erhebliche Kosten im oberen vierstelligen Bereich entstanden. Sie verklagte daher auf anwaltlichen Rat den Kreis auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in dieser Höhe unter dem Gesichtspunkt der sogenannten öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Dass der Kreis von Anfang an zuständig war, also selber die Gefahr hätte beseitigen oder aber entsprechende Maßnahmen hätte anordnen müssen, sahen auch die Gerichte so. Ebenso kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass auch der Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach besteht.
Zur Überraschung der Klägerin strich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aber den Anspruch auf rund 1/16 zusammen mit folgender Begründung: Wenn der Kreis seine Zuständigkeit erkannt und anschließend rechtmäßig gehandelt hätte, hätte die ganze Maßnahme innerhalb sehr kurzer Zeit erledigt werden können. Dann wäre der Aufwand nicht über 1/16 der insgesamt eingeklagten Kosten hinausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt in der Sache die Revision auf die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde von Teipel & Partner Rechtsanwälte hin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es will die Gelegenheit zur Klärung der Frage nutzen, ob ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in dem Moment endet, in dem die Behörde hypothetisch ihre Pflicht hätte beenden können.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.