Wie jedes Jahr ereilen vielen betroffenen Eltern die Ablehnungsbescheide bzgl. der Zuweisung eines Schulplatzes für die Grundschulen oder weiterführenden Schulen. Der Schrecken ist groß, wenn das eigene Kind nicht die gewünschte Grundschule oder weiterführende Schule besuchen kann. Betroffene Kinder und deren Eltern sind aber nicht rechtsschutzlos gestellt:
Was was passiert?
In dem von uns geführten Widerspruchsverfahren wollten die Eltern unserer Mandantschaft gegen die Abweisung eines Wunschschulplatzes in der Vorschule rechtlich vorgehen. Nach Ablehnung der Wunschschule in Hamburg legten Teipel & Partner Rechtsanwälte zunächst formal Widerspruch ein, beantragten Akteneinsicht und begründeten diesen. Mit zusätzlicher Geduld - die Verfahren dauern erfahrungsgemäß sehr lange - wurde unserem Mandanten der Wunschschulplatz zugewiesen. Ein gerichtliches Eilverfahren war in diesem Fall nicht notwendig.
Rechtlicher Hintergrund
Das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht einen Anspruch darauf, bei der Verteilung der Schulplätze (Grundschule oder weiterführende Schule) gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schüler:innen benachteiligt zu werden. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Es besteht zwar kein individueller Anspruch auf Unterricht in einer konkreten Schule oder sogar einer konkreten Klasse, durch einen konkreten Lehrer oder zusammen mit einem bestimmten Kreis von Schülern. Bei freien Kapazitäten ist allerdings ein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme in die gewünschte Schule anzunehmen. Insoweit prüfen wir bundesweit präzise und eingehend, ob es Fehler bei der Verteilung der Schulplätze gegeben hat.
Praxistipp
Betroffene Eltern sollten im Falle der Ablehnung der Wunschschulplatzzuweisung das Verteilungsverfahren überprüfen lassen. Erfahrungsgemäß können viele Verfahren bereits im Widerspruchsverfahren erfolgreich beigelegt werden. Die gerichtliche Inanspruchnahme ist daher nicht immer zwingend notwendig, auch wenn andere Mitbewerber:innen meinen, direkt einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einlegen zu müssen.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.