Die auf das Öffentliche Recht spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat für einen Bürger einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, der Auskunft von einer Sparkassenstiftung darüber verlangte, wie diese ihre Mittel verwendet hat, einen weiteren Teilerfolg errungen.
Gemeinden dürfen nach dem Sparkassengesetz Sparkassen gründen. Nicht Hauptzweck, aber immerhin sehr erwünschter Nebeneffekt ist, dass die Sparkassen mit ihren Geschäften regelmäßig einen Überschuss erzielen. Das Gesetz sieht vor, dass ein Teil davon in die Rücklagen der Sparkasse fließt, im Übrigen aber das Geld an die Gemeinde ausgeschüttet wird. Dort entscheidet letzthin der Rat der Gemeinde darüber, wie das Geld verwendet wird.
Gängig ist, dass Sparkassen auch Stiftungen gründen. Diese fördern und unterstützen kulturelle oder sportliche, karitative oder sonstige gemeinwohlorientierte Einrichtungen und Veranstaltungen auf Gemeindeebene. Aber müssen sie hierüber auch umfassend die Öffentlichkeit unterrichten, zumindest wenn Bürger hierüber nachfragen? Oder dürfen die Sparkassenstiftungen aus den Adressaten der Spenden und der jeweiligen Höhe ein Geheimnis machen und die Bürger müssen darauf vertrauen, dass schon alles seine Richtigkeit haben wird?
Unser Mandant wollte es genauer wissen und hat, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz, bei der Sparkassenstiftung in seinem Wohnort nachgefragt. Die Sparkassenstiftung macht aber aus ihrer Mittelverwendung lieber ein Geheimnis und wies sein Auskunftsersuchen zurück. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fand das in Ordnung und wies seine Klage ab.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nun in einem Erörterungstermin am 28. Mai 2020 der zuständige Senat die Frage aufgeworfen, ob es vielleicht rechtlich einen Unterschied machen könne, wenn eine Sparkassenstiftung sowohl über Spenden als auch über Erträgnisse aus ihrem Vermögen und zugewiesene Gewinne der Sparkasse verfüge, ob also die Mittelherkunft möglicherweise den Auskunftsanspruch eingrenzen könne. Die Sparkassenstiftung muss nun ihre Mittelherkunft gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen offenlegen.
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner: „Vertrauen darf niemand voraussetzen und Vertrauen kann man auch nicht verlangen. Vertrauen muss man sich verdienen. Wenn es um Geld geht, funktioniert das nur mit Transparenz.“
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.