24. März 2022Verfassungsrecht | Verwaltungsrecht

Erfolg in eigener Sache gegen Landesgesundheitsministerium NRW vor VG Düsseldorf [Corona]

Es mag aus heutiger Sicht und bei oberflächlicher Betrachtung vielleicht wie eine Petitesse aussehen, bei genauerer Betrachtung aber fand Anfang des Jahres 2021 eine unsolidarische Ausgrenzung von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch den Landesgesundheitsminister Laumann und die Richterinnen und Richter der siebten Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf statt:

Zu dieser Zeit wurde der Mangel an Impfstoffen gegen Covid-19 in Form einer Bundesverordnung (der CoronaImfV) derart verwaltet, dass „die Organe der Rechtspflege“ bevorzugt geimpft werden. Zu diesen gehören selbstverständlich Anwältinnen und Anwälte (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

Landesgesundheitsminister Laumann verfügte aber unmittelbar darauf im Wege eines Verwaltungserlasses, dass zwar Richterinnen und Richter, Rechtsreferendarinnen, Justizangestellte etc., nicht aber Angehörige der Anwaltschaft oder Personen mit einem Notariat bevorzugt geimpft werden. Die siebte Kammer des Landgerichtes Düsseldorf [VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 7 L 1038/21 –] fand dies absolut in Ordnung und hat ihre Sicht der Rechtslage „Mit einfachen Worten zusammengefasst: einer muss Erster sein, einer der Zweite.“

Offensichtlich befand das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner ihm eigenen Apodiktik, Richterinnen und Richter müssen die Ersten sein. Nun ja.

Es war aber so, dass eine solche Differenzierung innerhalb der in der CoronaImpfV verankerten Regelungen durchaus möglich gewesen wäre, und zwar auf Grundlage von jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnissen, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut oder der epidemiologischen Situation vor Ort. Wir haben daher im Wege einer auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Klage Auskunft von dem Landesminister hierüber begehrt. Dieser hat in dem Klageverfahren erklärt, dass es solche Erkenntnisse, Empfehlungen oder Situationen vor Ort nicht gegeben hat. Es spricht daher vieles dafür, dass Landesgesundheitsminister Laumann und die Richterinnen und Richter der siebten Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf in ihrer Einschätzung der Rechtslage nicht richtig lagen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zwischenzeitlich Zweifel angemeldet und in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem ein Anspruch auf Vergabe eines Impftermins für eine Rechtsanwaltskollegin geltend gemacht wurde, nach Erledigung im Einstellungsbeschluss ausgeführt, es handele es sich um eine schwierige Rechtsfrage, ob die Ausgrenzung von Anwältinnen und Anwälten in der geschehenen Weise überhaupt zulässig war.

Unsere Kollegin führt den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren zur Klärung dieser Frage als Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Covid-19 ist eine potentiell tödlich verlaufende Krankheit. Die Gerichte, insbesondere der BGH, gehen davon aus, dass die den Anwaltsberuf ausübenden Personen - auch während der Pandemie - ihre Mandantschaft persönlich empfangen, was sie einem erheblichen Infektionsrisiko aussetzt. Es ist absehbar, dass bei der nächsten Pandemie Landesminister Laumann dennoch wieder eine vergleichbare Ausgrenzung vornehmen wird, er ist auch in der jetzt neu gebildeten Regierung im Amt.

Karl-Josef Laumann hat sich aus meiner Sicht einmal mehr disqualifiziert und sich als fachlich ungeeignet erwiesen. Nach seinen despektierlichen Äußerungen über die vielen hart arbeitenden Ärztinnen und Ärzte („samstags impfen statt golfen“) stellt dies einen weiteren Fehltritt des Hauptschülers und gelernten Schlossers dar. Er sollte Armin Laschet in die politische Bedeutungslosigkeit folgen.

Christian Teipel

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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