Teripel & Partner Rechtsanwälte wurden von einer Hochschulprofessorin beauftragt, die sich gegen ein Disziplinarverfahren zur Wehr setzen wollte. Eins vorweg: Eine Einlassung sollte in derartigen Fällen nicht ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen werden.
Was war passiert?
In dem Disziplinarverfahren wurde unserer Mandantin vorgeworfen, dass sie gegen die unparteiliche und gerechte Amtsausübung (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und zum anderen gegen die uneigennützige Amtsausübung (§ 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) verstoßen habe, indem sie an ihrer Hochschule einen Antrag auf Vergabe eines Lehrauftrags stellte, der von den zuständigen Hochschulorganen genehmigt wurde. Der Lehrauftrag erfolgte zu Gunsten ihres Ehemannes. Zudem beantragte unsere Mandantin die Vergabe einer wissenschaftlichen Lehrstelle im Rahmen eines Drittmittelprojekts, die ebenfalls ihr Ehemann besetzen sollte. Der Antrag wurde von den zuständigen Hochschulgremien genehmigt. Nach fast zwei Jahren dachte sich nunmehr der Dienstherr, dass ein Disziplinarverfahren angezeigt sei und leitete disziplinarische Untersuchungen gegen unsere Mandantin ein. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde eine ausführliche und präzise Stellungnahme gefertigt. Neben dem rechtlichen Argument des offenkundigen Zeitablaufs für disziplinarrechtliche Ermittlungen war auch die rechtliche Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der eigennützigen und parteilichen Amtsausübung Gegenstand der anwaltlichen Einwände, da das Verhalten unserer Mandantin keine Dienstpflichtverletzung darstellte. Neben der umfangreichen Stellungnahme im Anhörungsverfahren wurde der Antrag gestellt, das Disziplinarverfahren umgehend einzustellen. Dieser Ansicht folgte dann auch letztlich der Dienstherr und stellte das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren umgehend ein, da ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden konnte. Weitere Ermittlungen seitens des Dienstherrn folgen nicht.
Praxistipp
Betroffene Beamtinnen und Beamte sollten im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht voreilig handeln und nicht sofort eine Einlassung abgeben.
Oftmals ist gar nicht ersichtlich, worauf sich die Tatsachenbehauptungen des Dienstherrn stützen und welche Beweismittel vorhanden sind. Mittels der Akteneinsicht können wir zunächst prüfen, worin der konkrete Vorwurf besteht und dann entscheiden, ob eine erste Einlassung erfolgen soll. Zudem können wir - ähnlich wie in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Beweisanträge stellen, bspw. die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen. Je nach den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des Vorwurfs des Dienstvergehens ist die Beamtin bzw. der Beamte gehalten, abschließend eine Stellungnahme abzugeben, wenn und soweit das Disziplinarverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingestellt wurde. Zu beachten ist, dass im schlimmsten Fall die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis drohen kann und eine effiziente Verteidigung stets geboten ist.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.