Vor Fehlern kann niemand sicher sein. Entscheidend ist der vernünftige Umgang mit ihnen.
Unsere Mandantin studiert Humanmedizin an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf im Modellstudiengang. Sie hatte die Ärztliche "Zwischenprüfung – Mündlich" nicht bestanden und wir hatten im Wege des Widerspruchs diese Bewertung angefochten. Die Begründung wurde bereits im Mai 2022 eingereicht. Bis heute ist darüber nicht entschieden.
Ein solches Rechtsmittel hat, wie der Gesetzgeber es formuliert, „aufschiebende Wirkung“. Wie diese aufschiebende Wirkung funktioniert und worauf sie sich erstreckt, ist streitig, aber einig sind sich die Gerichte, dass ein solchermaßen angefochtener Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, worunter wiederum die meisten verstehen, dass von dem angefochtenen Verwaltungsakt keine unmittelbar nachteilige Wirkungen ausgehen dürfen.
Die Heinrich-Heine-Universität allerdings schloss unsere Mandantin von der Möglichkeit aus, sich zum Wintersemester zurückzumelden und exmatrikulierte sie. Wir konnten uns darauf zunächst keinen Reim machen, weil nach der Prüfungsordnung eine Exmatrikulation nur dann möglich wäre, wenn unsere Mandantin „endgültig die Prüfung nicht bestanden“ hätte. Rückfragen unserer Mandantin brachten keine Klarheit. Daher haben wir gegen die erfolgte Exmatrikulation die Klage erhoben, die ihrerseits aufschiebende Wirkung hat …
Es dauerte ganze zwei Wochen, da hatte sich das Klageverfahren wieder erledigt. Denn statt einer klassischen Klageerwiderung erhielten wir einen Dreizeiler mit den Worten, es werde mitgeteilt, „dass die Exmatrikulation der Klägerin irrtümlich erfolgt ist.“ Der Exmatrikulationsbescheid wurde aufgehoben und die Mandantin konnte sich zurückmelden.
Ein solcher Umgang mit Fehlern ist vorbildlich.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.