30. August 2021Verfassungsrecht | Gewerberecht | Verwaltungsrecht

Coronabedingte Schließung einer Freizeitsportanlage verhindert.


Die auf das Öffentliche Recht spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München wurde beauftragt, eine Schließung eines Unternehmens für Freizeitsport zu verhindern.

Der Erlass von Verordnungen hat den großen Vorteil, schnell auf veränderte Umstände reagieren zu können. Denn selbstverständlich geht es schneller, wenn eine Ministerin oder ein Minister eine Rechtsnorm erlässt, als wenn sich stattdessen in einem parlamentarischen Verfahren bis zu 600 Mitglieder in einem Parlament über den Inhalt, den Sinn beziehungsweise Unsinn einer Regelung oder ihren Wortlaut aussprechen müssen.

Schnell bedeutet in den Fällen der Rechtsetzung aber auch immer, dass Bürgerinnen und Bürger in recht kurzen Zeitabständen mit immer wieder neuen Regelungen rechnen und, wenn sie ergangen sind, umgehen und sie befolgen müssen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist das allen bewusst.

Für Gewerbetreibende stellen solche Veränderungen von Verordnungen besondere Herausforderungen dar. Ihnen droht, wenn  pandemiebedingte Schließungen im Raum stehen, nicht nur eine vorübergehende Gewinneinbuße, sondern beispielsweise auch der Verlust ihrer qualifizierten Beschäftigten, des Kundenstamms und vieles mehr.

Die Stadt Köln hatte während der Pandemie ein Unternehmen, das Einrichtungen für den Freizeitsport anbietet, als Indoorspielplatz eingestuft. Das war für den Betreiber fatal, denn Spielplätze durften nach der CoronaSchutzVO zu diesem Zeitpunkt nicht genutzt werden, Anlagen für sportliche Zwecke hingegen sehr wohl. Unser Auftrag lautete daher, eine Schließung abzuwenden.

Im Ergebnis konnte das Unternehmen seinen Betrieb uneingeschränkt fortführen.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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