TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte führten ein erfolgreiches Klageverfahren auf Neubewertung der schriftlichen Prüfungsaufgabe im Fach "Kraftfahrzeug-Instandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik" gegen die Handwerkskammer Flensburg.
Worum ging es?
Unser Mandant wandte sich gegen das Nichtbestehen des Teils II (Fachtheoretische Kenntnisse) seiner Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk. Gegen die Bewertung legte Rechtsanwalt Christian Reckling fristwahrend Widerspruch ein und führte umfangreich zu Verfahrens- und Beurteilungsfehlern aus. Da sich die Handwerkskammer nicht veranlasst sah, rechtzeitig über den Widerspruch zu entscheiden, musste Untätigkeitsklage erhoben. Dies ist eher unüblich, aber trotz Aufforderung und Nachfrage wurde über den Widerspruch nicht entschieden. Nachdem die Handwerkskammer den Widerspruch zurückwies, wurde das gerichtliche Verfahren unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortgeführt. Obwohl das Verwaltungsgericht darauf hinwies, dass es nach vorläufiger Auffassung zweifelhaft sei, ob das Überdenkungsverfahren hinsichtlich der von Rechtsanwalt Christian Reckling angefochtenen Bewertung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da nach den Grundsätzen des Prüfungsrechts das Überdenken der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen sei, wurde das Überdenkungsverfahren durch die Handwerkskammer rechtswidrig nachgeholt, indem ein Prüfer beteiligt worden ist, der die Prüfungsleistung durch den Meisterprüfungsausschuss ursprünglich nicht bewertet hatte. Dieser Rechtsauffassung folgte auch das Gericht und führte dazu u.a. aus:
"Denn es ist als wesentlicher Verfahrensfehler anzusehen, dass vorliegend neben einem ordentlichen Mitglied des Meisterprüfungsausschusses ein (vermutlich) stellvertretendes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses mit der (Vor)Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung beauftragt worden ist, das an der abschließenden Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Vergabe der Noten und das Bestehen oder Nichtbestehen wiederum nicht beteiligt war und die ihm nach der Prüfungsordnung zugetragene Berichterstatterfunktion mithin nicht ausüben konnte – ungeachtet der Frage, ob die betroffene Person hierzu überhaupt befugt gewesen wäre. [...] Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch den Beklagten hinsichtlich der ursprünglich erbrachten Prüfungsleistung des Klägers vom 04.09.2018 (nach Schwärzung bzw. sonstige Unkenntlichmachung der bisherigen Korrekturanmerkungen) auf Grundlage des damals maßgeblichen Verfahrensrechts eine vollkommen neue Bewertung durch einen ordnungsgemäß zusammengesetzten Meisterprüfungsausschuss und nicht etwa lediglich eine Genehmigung des bisherigen Prüfungsergebnisses vorzunehmen ist."
Der Fall zeigt exemplarisch auf, dass die Grundsätze der Bewertung als auch des Überdenkens in der Praxis nicht durchgängig eingehalten werden und sich die oftmals jahrelang eingeübte Praxis - auch bei den Handwerkskammern - als fehleranfällig erweist. Obwohl bereits während des gerichtlichen Verfahrens auf den Verfahrensfehler aufmerksam gemacht wurde, wurde dies bei der Nachholung des Überdenkens schlichtweg nicht beachtet, was demzufolge zu einer Verurteilung der Handwerkskammer führte. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr die Neubewertung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Praxistipp
Betroffene Prüflinge sollten sich mit dem Ergebnis des Nichtbestehens auseinandersetzen und zumindest Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen, ob Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler vorliegen. Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass sich Verfahrensfehler selbst im gerichtlichen Verfahren noch zeigen. TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Kanzlei und berät in allen Fragen rund um das Prüfungsrecht.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.