07. Juli 2023Prüfungsrecht

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung der Meisterprüfung

Teipel erreichen einen gerichtlichen Vergleich mit der Handwerkskammer über eine Meisterprüfung.

Was war passiert?

Unser Mandant bestand die Prüfungen im Teil II und Teil III der Meisterprüfung im Zimmererhandwerk nicht und legte durch seinen damaligen Rechtsanwalt gegen die Bekanntgabe über das Nichtbestehen Widerspruch ein. Da der Verfahrensbevollmächtige im Widerspruchsverfahren kein Spezialist im Prüfungsrecht war, wurde teipel beauftragt. Rechtsanwalt Reckling übernahm federführend die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und setzte sich intensiv mit den Bewertungen des Prüfungsteil II und III der Meisterprüfung im Zimmererhandwerk auseinander. 

In der Klagebegründung wurden aber auch Einwände gegen die Durchführung des Prüfungsverfahrens, insbesondere zur Frage der Anzahl der Prüfenden und deren Bestellung vorgetragen. Durch mehrere Gespräche mit dem Justiziariat der Handwerkskammer konnte dann eine gütliche Beilegung des Klageverfahrens erzielt werden. Unser Mandant wird für die Prüfung vom Teil III der Meisterprüfung für das Zimmererhandwerk von der Handwerkskammer zugelassen. Die Prüfung vom Teil II der Meisterprüfung für das Zimmererhandwerk wird durch neue Prüfende neu bewertet. Führt die Neubewertung nicht zum Erfolg, darf unser Mandant die Prüfung ebenfalls wiederholen. Alles in allem ein erfolgreicher Vergleich.

Kommentar

Die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses als auch die Durchführung des Überdenkungsverfahrens sind immer wieder Gegenstand von durch uns geführte erfolgreiche Verfahren, da oftmals vermeintlich einfache Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden sind. Anzumerken ist noch, dass es sich bei den Prüfern in der Regel um ehrenamtliche Prüfer handelt, denen mitunter weder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung, die Meisterprüfungsverfahrensordnung noch die jeweilige einschlägige Meisterprüfungsverordnung nicht oder nicht im Detail bekannt ist, was dann wiederum zu erheblichen Verfahrensfehler führen und demzufolge angefochten werden kann.

Inzwischen kennen wir immer wieder vorkommende Verfahrens- und Beurteilungsfehler. Diese Erfahrung kommt Ihnen bei unserer Beauftragung zugute.

Betroffene Prüflinge sollten dabei darauf achten, dass der Bescheid über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer nicht bestandskräftig wird. Mittels der Erhebung des Widerspruchs und einem Antrag auf Akteneinsicht können wir sodann prüfen, ob das Verfahren formell ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Bewertung den Vorgaben der Prüfungsordnung und inhaltlich den aktuellen Fachkenntnissen entspricht.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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